Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

166 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
$ 635. Unfallpolizei. 
1. Über die Baupolizei s. 8 58 d. W. S. 154, 
über den Schutz der Bauarbeiter s. 8 46 Ziff. 1b 
d. W. 8. 128. 
2. Zur Ausführung des RG. vom 9. Juni 1884 
RGBl. 8. 61 ist bestimmt, daß zur Genehmigung der 
Herstellung, des Vertriebs und des Besitzes von 
Sprengstoffen sowie der Einführung von Spreng- 
stoffen aus dem Auslande die Landräte zuständig 
sind (A. des Staatsministeriums, Abt. des Innern 
vom 14. Okt. 1884 AS. 9, 55) 118, 
3. Zur Anlegung von elektrischen Eisenbahnen 
bedarf es der Genehmigung des Staatsministeriums, 
Abt. des Innern, zur Anlegung sonstiger elek- 
trischer Leitungen der Genehmigung des Land- 
rats (A. des Staatsministeriums, Abt. des Innern vom 
20. Okt. 1901 AS. 12, 295). Ausgenommen hiervon 
sind Leitungen, die einem Reichs-, Staats-, Domänen- 
oder Hofbetriebe dienen oder die sich auf die Grenzen 
eines nicht dem öffentlichen Verkehre dienenden 
Grundstücks beschränken. Die Genehmigung kann 
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit jederzeit 
widerrufen werden. 
4. Über Prüfung der Dampfkessel s. & 45 
Anm. 54 d.W.S, 125 }ı%, 
  
1185 Der Verkehr mit Sprengstoffen ist geregelt durch 
das A. des Staatsministeriums, Abt. des Innern vom 1. Juli 
1905 AS. 15, 369, der Verkehr mit Mineralölen durch das 
A. derselben Behörde vom 13. Nov. 1903 AS. 12, 691. 
11€ Aufstellung, Beschaffenheit und Betrieb von be- 
weglichen Dampfkesseln (Lokomobilen): A. des Staats- 
ministeriums, Abt. des Innern vom 8. Okt. 1908 AS. 14, 345. 
Vorschriften über Einrichtung und Betrieb sowie 
Prüfung von Dampffässern: A. des Staatsministeriums, 
Abt. des Innern vom 11. April 1908 AS. 14, 205.
	        
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