S 64. Feuerlöschwesen. 167
5. Zur Aufstellung von feststehenden !!° Gas-,
Benzin-, Petroleum- oder sonstigen Verbrennungs-
motoren, sie mögen zum Gewerbebetriebe bestimmt
sein oder nicht, ist die Genehmigung des Landrates
oder des mit Wahrnehmung der Baupolizei beauftragten
Magistrates (s. $ 58 Ziff. 2 d. W. S. 154) erforder-
lich (A. des Staatsministeriums, Abt. des Innern vom
18. April 1905 AS. 13, 307).
6. Hinsichtlich der Herstellung, Aufbewahrung
und Verwendung von Azetylen und der Lagerung
von Karbid gelten die infolge Beschlusses des Bundes-
rates erlassenen Vorschriften (A. des Staatsmini-
steriums, Abt. des Innern vom 11. Aug. 1905
AS, 18, 397) 116, |
7. Über die Feuerschau s. 858 Ziff.3 d.W. 8.155.
Über Feuerlöschwesen s. & 64.
S 64. Insbesondere Feuerlöschwesen.
(G. vom 7. Jan. 1879 GS. 21, 62, A. des Staatsministeriums,
Abt. des Innern vom 30. Aug. 1879 AS. 7, 575).
1. Jede Gemeinde hat nach Bedürfnis die er-
forderlichen Geräte und Anstalten sowie eine ge-
gliederte, ausgerüstete und geübte Feuerwehr zu be-
schaffen und zu unterhalten 17, Über Vorhandensein
und Umfang des Bedürfnisses entscheidet der Kreis-
1!15 Aufstellung, Beschaffenheit und Betrieb beweg-
licher Explosionsmotoren: A. des Staatsministeriums,
Abt. des Innern vom 8. Okt. 1908 AS. 14, 349.
116 Abnahme von Azetylenanlagen durch Ingenieure
des Sächsisch- Thüringischen Dampfkessel- Überwachungs-
vereins: Bekanntmachung des Staatsministeriums, Abt. des
Innern vom 9. Jan. 1908 Regierungsblatt S. 51.
117 Näheres über Feuerlöschgerätschaften, Feuerlösch-
regeln, Uniformierung und Ausrüstung sowie Übungsordnung
der Feuerwehr enthält das Handbuch für die Feuerwehren
des Herzogtums Sachsen-Meiningen.