170 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
lich ist (vgl. 8 55 des StGB.), oder wenn die Zwangs-
erziehung zur Verhütung des völligen sittlichen Ver-
derbens des Minderjährigen notwendig ist.
Die Anordnung der Zwangserziehung erfolgt
durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts, der von
Amts wegen oder auf Antrag ergehen kann. Der
Antrag kann u. a. vom Gemeindewaisenrat ($ 74
d. W.), vom Gemeindevorstand und vom Landrat ge-
stellt werden. Darüber, ob die Unterbringung in
einer Familie oder in einer Erziehungs- oder Besse-
rungsanstalt zu geschehen hat, hat, wenn die Unter-
bringung des Minderjährigen lediglich aus dessen
Mitteln oder aus Mitteln seiner Angehörigen erfolgt,
das Vormundschaftsgericht, andernfalls der Landrat
zu entscheiden, Die zur Ausführung der Zwangs-
erziehung erforderlichen Maßregeln hat in jedem Falle
der Landrat anzuordnen. |
Die Kosten der Zwangserziehung werden von
der Staatskasse gezahlt; diese kann deren Ersatz
aus dem Abwurfe des Vermögens des Zöglings oder
aus seinem sonstigen Einkommen sowie von den-
jenigen verlangen, die nach dem BGB. zum Unter-
halte des Zöglings verpflichtet sind; der Landrat stellt
die Verpflichtung zur Erstattung vorbehaltlich des
Rechtswegs fest. Soweit die Kosten nicht hiernach
erstattet werden, ist !/s davon der Staatskasse von
demjenigen Ortsarmenverbande zu ersetzen, wo der
Zögling zur Zeit der Anordnung der Zwangserziehung
seinen Unterstützungswohnsitz hatte. Die Kosten
werden vom Landrate festgesetzt und von den Er-
stattungspfllichtigen im Verwaltungszwangsverfahren
(8 30 d. W. S. 81) beigetrieben 121,
121 Die oben dargelegten Bestimmungen finden ent-
sprechende Anwendung, wenn nach $ 56 Abs. 2 des StGB.
durch Urteil des Strafgerichts angeordnet wird, daß eine
Person zwischen 12 und 18 Jahren, die bei Begehung der