Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

8 66. Äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage. 171 
Diejenigen eines Vormundes bedürfenden Minder- 
jährigen, die in einer unter staatlicher Verwaltung 
oder Aufsicht stehenden Erziehungs- oder Besserungs- 
anstalt oder unter Aufsicht des Anstaltsvorstandes in 
einer Familie untergebracht sind, stehen, sofern nicht 
das Vormundschaftsgericht einen anderen Vormund 
bestellt, unter der Vormundschaft des Anstalts- 
vorstandes, und zwar auch nach Beendigung der 
Zwangserziehung bis zur Volljährigkeit. 
$ 66. Äußere Heilighaltung der Sonn- und 
Festtage. 
(G. vom 27. Dez. 1905 GS. 24, 397, A. des Staatsministeriums, 
Abt. des Innern vom 12. März 1906 AS. 13, 577.) 
Festtage sind: Neujahrstag, Karfreitag !??, Oster- 
montag, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Bußtag (Mitt- 
woch vor dem letzten Trinitatissonntag, G.. vom 
21. März 1893 GS. 23, 49), erster und zweiter Weih- 
nachtsfeiertag. 
In der Umgebung der Kirchen ist an Sonn- und 
Festtagen während des Gottesdienstes jedes störende 
Geräusch zu vermeiden. Ferner sind an Sonn- und 
Festtagen grundsätzlich alle geräuschvollen Arbeiten 
und Verrichtungen verboten; desgleichen alle öffent- 
lich wahrnehmbaren Arbeiten in Betrieben des Handels 
und Gewerbes, der Land- und Forstwirtschaft, der 
Viehzucht, der Berufsgärtnerei, der Berufsfischerei 
und der Liohnarbeiter. Von diesem Verbote gelten 
  
Tat die erforderliche Einsicht nicht besessen hat, in einer 
Erziehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht werde. 
Die Zwangserziehung endet in diesem Falle jedenfalls mit 
dem vollendeten 20. Lebensjahre. Der Ortsarmenverband 
ist hier zur Kostenerstattung nicht verpflichtet. 
122 Für die katholische Gemeinde Wolfmannshausen 
ist statt des Karfreitags der Fronleichnamstag Festtag im 
Sinne des G. vom 27. Dez. 1905.
	        
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