172 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
gewisse Ausnahmen; u. a. findet es, soweit die Be-
schäftigung gewerblicher Arbeiter auf Grund der
Gew.O. zugelassen ist, auf die Arbeiten in offenen
Geschäftsstellen des Handelsgewerbes und auf den
Betrieb von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs-
anstalten, Brüchen, Gruben, von Hüttenwerken,
Mühlen, Fabriken und Werkstätten, von Zimmer-
plätzen und anderen Bauhöfen, von Ziegeleien sowie
bei Bauten aller Art keine Anwendung!?®; doch soll
auch bei diesen Arbeiten jedes störende Geräusch
tunlichst vermieden werden. Gewisse vom Gesetz
nicht ausdrücklich freigegebene Arbeiten kann der
Gemeindevorstand für einzelne Fälle unter gewissen
Voraussetzungen gestatten, namentlich dringende durch
die Witterung gebotene Erntearbeiten; die Erlaubnis
ist tunlichst auf die Zeit außerhalb des Gottesdienstes
zu beschränken.
Der Betrieb des Schankgewerbes darf vor Be-
endigung des Hauptgottesdienstes nur insoweit statt-
finden, als er nicht geräuschvoll ist und sich inner-
halb geschlossener Räume vollzieht; der Landrat, in
den Städten der Gemeindevorstand kann für die
Sommermonate den Verkehr in Wirtschaften auder-
halb geschlossener Ortschaften, die bei Ausflügen be-
sucht zu werden pflegen, von dieser Beschränkung
entbinden.
Öffentliche Versammlungen, die nicht gottes-
dienstlichen Zwecken dienen, sind am Karfreitag,
Bußtag und Totenfestsonntag überhaupt nicht, an den
übrigen Sonn- und Festtagen nicht vor Schluß des
Hauptgottesdienstes zulässig. Öffentliche Aufzüge,
123 Diese Vorschrift bezweckt möglichste Überein-
stimmung der landesgesetzlichen mit den reichsgesetzlichen
Beschränkungen der gewerblichen Arbeit an Sonn- und
Festtagen.