Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

172 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
gewisse Ausnahmen; u. a. findet es, soweit die Be- 
schäftigung gewerblicher Arbeiter auf Grund der 
Gew.O. zugelassen ist, auf die Arbeiten in offenen 
Geschäftsstellen des Handelsgewerbes und auf den 
Betrieb von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs- 
anstalten, Brüchen, Gruben, von Hüttenwerken, 
Mühlen, Fabriken und Werkstätten, von Zimmer- 
plätzen und anderen Bauhöfen, von Ziegeleien sowie 
bei Bauten aller Art keine Anwendung!?®; doch soll 
auch bei diesen Arbeiten jedes störende Geräusch 
tunlichst vermieden werden. Gewisse vom Gesetz 
nicht ausdrücklich freigegebene Arbeiten kann der 
Gemeindevorstand für einzelne Fälle unter gewissen 
Voraussetzungen gestatten, namentlich dringende durch 
die Witterung gebotene Erntearbeiten; die Erlaubnis 
ist tunlichst auf die Zeit außerhalb des Gottesdienstes 
zu beschränken. 
Der Betrieb des Schankgewerbes darf vor Be- 
endigung des Hauptgottesdienstes nur insoweit statt- 
finden, als er nicht geräuschvoll ist und sich inner- 
halb geschlossener Räume vollzieht; der Landrat, in 
den Städten der Gemeindevorstand kann für die 
Sommermonate den Verkehr in Wirtschaften auder- 
halb geschlossener Ortschaften, die bei Ausflügen be- 
sucht zu werden pflegen, von dieser Beschränkung 
entbinden. 
Öffentliche Versammlungen, die nicht gottes- 
dienstlichen Zwecken dienen, sind am Karfreitag, 
Bußtag und Totenfestsonntag überhaupt nicht, an den 
übrigen Sonn- und Festtagen nicht vor Schluß des 
Hauptgottesdienstes zulässig. Öffentliche Aufzüge, 
  
123 Diese Vorschrift bezweckt möglichste Überein- 
stimmung der landesgesetzlichen mit den reichsgesetzlichen 
Beschränkungen der gewerblichen Arbeit an Sonn- und 
Festtagen.
	        
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