Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 67. Polizeistunde. Tanzbelustigungen. 173 
die nicht gottesdienstlichen Zwecken dienen, dürfen 
am Karfreitag, Bußtag und Totenfestsonntag über- 
haupt nicht, an sonstigen Festtagen und Sonntagen, 
die zugleich Festtage sind, nicht während des Gottes- 
dienstes 1?*, an Sonntagen, die nicht zugleich Fest- 
tage sind, erst nach Beendigung des vormittägigen 
Hauptgottesdienstes zugelassen. werden !®. 
Über Tanzbelustigungen s. $ 67 d.W. 
Die Jagd und der Vogelfang sind an Sonn- und 
Festtagen verboten. 
$ 67. Polizeistunde. Tanzbelustigungen. 
1. Als allgemeine Polizeistunde gilt für alle 
Orte des Herzogtums 11 Uhr abends; doch kann die 
allgemeine Polizeistunde durch Bekanntmachung des 
Gemeindevorstands mit Genehmigung der Gemeinde- 
vertretung — und bei den Landorten mit Genehmigung 
des Landrats — auf Mitternacht Hinausgeschoben oder 
für die Landorte auf 10 Uhr festgesetzt werden 
(A. des Staatsministeriums, Abt. des Innern vom 
13. Dez. 1889 AS. 9, 679) 12%. 
  
124 Der Nachmittagsgottesdienst gilt spätestens um 
3 Uhr als beendet (Art. 16 Abs. 2 des G. vom 27 Dez. 1905). 
125 Art. 10 des G. vom 27. Dez. 1905 in Verbindung 
mit $ 24 des RG. vom 19. April 1908 (Vereinsgesetzes) 
RGBl. S. 151. 
126 Festsetzung einer späteren Polizeistunde für einzelne 
Tage: 8 3 a. a. O. Festsetzung einer früheren Polizei- 
stunde für einzelne Wirtschaften, in denen grobe oder 
wiederholte Verstöße gegen die Öffentliche Ordnung vor- 
gekommen sind: $ 4 a. a. 0. 
Die Befugnis der Polizeibehörden, den Wirten die Ver- 
abreichung geistiger Getränke an Trunkenbolde zu ver- 
bieten, wird aus den Aufgaben der Polizei hergeleitet. In 
manchen Gemeinden bestehen hierüber ortsgesetzliche Be- 
stimmungen.
	        
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