S 67. Polizeistunde. Tanzbelustigungen. 173
die nicht gottesdienstlichen Zwecken dienen, dürfen
am Karfreitag, Bußtag und Totenfestsonntag über-
haupt nicht, an sonstigen Festtagen und Sonntagen,
die zugleich Festtage sind, nicht während des Gottes-
dienstes 1?*, an Sonntagen, die nicht zugleich Fest-
tage sind, erst nach Beendigung des vormittägigen
Hauptgottesdienstes zugelassen. werden !®.
Über Tanzbelustigungen s. $ 67 d.W.
Die Jagd und der Vogelfang sind an Sonn- und
Festtagen verboten.
$ 67. Polizeistunde. Tanzbelustigungen.
1. Als allgemeine Polizeistunde gilt für alle
Orte des Herzogtums 11 Uhr abends; doch kann die
allgemeine Polizeistunde durch Bekanntmachung des
Gemeindevorstands mit Genehmigung der Gemeinde-
vertretung — und bei den Landorten mit Genehmigung
des Landrats — auf Mitternacht Hinausgeschoben oder
für die Landorte auf 10 Uhr festgesetzt werden
(A. des Staatsministeriums, Abt. des Innern vom
13. Dez. 1889 AS. 9, 679) 12%.
124 Der Nachmittagsgottesdienst gilt spätestens um
3 Uhr als beendet (Art. 16 Abs. 2 des G. vom 27 Dez. 1905).
125 Art. 10 des G. vom 27. Dez. 1905 in Verbindung
mit $ 24 des RG. vom 19. April 1908 (Vereinsgesetzes)
RGBl. S. 151.
126 Festsetzung einer späteren Polizeistunde für einzelne
Tage: 8 3 a. a. O. Festsetzung einer früheren Polizei-
stunde für einzelne Wirtschaften, in denen grobe oder
wiederholte Verstöße gegen die Öffentliche Ordnung vor-
gekommen sind: $ 4 a. a. 0.
Die Befugnis der Polizeibehörden, den Wirten die Ver-
abreichung geistiger Getränke an Trunkenbolde zu ver-
bieten, wird aus den Aufgaben der Polizei hergeleitet. In
manchen Gemeinden bestehen hierüber ortsgesetzliche Be-
stimmungen.