S 70. Gesindepolizei. 177
Der Gesindevertrag gilt, wenn nicht eine andere
Dauer des Dienstverhältnisses vereinbart ist, als für
ein Jahr geschlossen 1??.
Jeder Dienstbote muß mit einem vom Gemeinde-
vorstand ausgestellten Dienstbuche versehen sein.
In dieses trägt die Herrschaft den Tag des Eintritts
in den Dienst und den Tag des Austritts ein. Von
jedem Dienstantritt oder -austritt muß dem Gemeinde-
vorstande des Dienstortes unter Vorlage des Dienst-
buches binnen drei Tagen Anzeige erstattet werden.
Auf Verlangen des Dienstboten ist die Herrschaft
bei Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet,
ein Zeugnis über die Art des Dienstverhältnisses und
über seine Leistungen und Führung im Dienst ın das
Dienstbuch einzutragen 138,
Zur Entscheidung von Gesindedienststreitigkeiten,
die sich vor Antritt des Dienstes oder vor Ablauf
der vertragsmäßigen Dienstzeit erheben, sind die
Schiedsmänner (S 74 Ziff. 3 d. W.) zuständig, zur
Entscheidung von Gesindedienststreitigkeiten, die sich
nach Ablauf der vertragsmäßigen Dienstzeit erheben,
die ordentlichen Gerichte. Die Entscheidung des
Schiedsmanns wird rechtskräftig, wenn nicht binnen
einer Frist von zehn Tagen von einer der Parteien
Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird;
die Frist beginnt mit der Verkündung, gegen eine
bei der Verkündung nicht anwesende Partei mit der
die Vertragschließenden einen nach der Gesindeordnung zu
beurteilenden Gesinde- oder einen nach sonstigen gesetz-
lichen Vorschriften zu beurteilenden Dienst- oder Arbeits-
vertrag haben eingehen wollen.
132 Sofortige Aufhebung des Dienstverhältnisses, Kündi-
gung des Dienstverhältnisses: Art. 19—25 der Gesinde-
ordnung.
183 Das Nähere über Einrichtung und Ausstellung des
Dienstbuches ist durch das A. des Staatsministeriums,
Abt. des Innern vom 12. März 1901 AS. 12, 211 bestimmt.
Oberländer, Sachsen-Meiningen. 12