8 Drittes Kapitel.
sie Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des
Staates. Die Freiheit des Eigentums ist beschränkt
durch die Zulassung der Enteignung des Grund-
besitzes zu gewissen gemeinnützigen Unternehmungen,
gegen vollständige Entschädigung (Art. 16 der Verf.)?®.
Die evangelische Kirche ist die Landeskirche;
doch genießen auch alle anderen Kirchen „den Schutz
des Staates und volle Gewissensfreiheit, insofern sie
sich den Gesetzen und Ordnungen des Staates gemäß
bezeigen“ (Art. 29 der Verf.)®.
Die bürgerlichen Rechte stehen gemäß Art. 3
der Reichsverfassung den Angehörigen der anderen
deutschen Bundesstaaten und den sonstigen Reichs-
angehörigen in gleicher Weise wie den Angehörigen
des Herzogtums zu. Vorbehalten ist den Sachsen-
Meiningischen Staatsangehörigen die Wahlberechtigung
und die Wählbarkeit für den Landtag ($ 8 Ziff. 2
d. W.)°.
Zum Gehorsam gegen die Gesetze des Liandes
sind auch diejenigen im Herzogtum sich aufhaltenden
Personen verpflichtet, die nicht dessen Staats-
angehörigkeit besitzen®. Ausländer (Reichsausländer)
haben kein Recht zum Aufenthalt im Herzogtum;
sie genießen, solange sie sich ruhig und gesetzlich
5 Näheres über die Enteignung in $ 32 d. W.
6 Näheres in 88 81 f. d. W.,
° Hinsichtlich des Gemeinde- oder Bürgerrechts s. 3 21
Zzif. 1 d. W. |
8 Staatsangehörige des Herzogtums sowie Personen,
die ohne dem Herzogtum anzugehören in ihm ihren Wohn-
sitz haben oder sich vorübergehend zu Erwerbszwecken
aufhalten, bedürfen, wenn sie außerhalb des Deutschen
Reiches den Doktorgrad oder eine andere akademische
Würde erworben haben, zur Führung des damit verbundenen
Titels der Genehmigung des Staatsministeriums, Abt. für
Kirchen- und Schulsachen (VO. vom 5. Nov. 1898 GS8. 23, 319).