Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

180 Zwölftes Kapitel. Justizverwaltung. 
Über jagdbare Vögel s. $ 39 Zifl. 1 d. W. 
S. 111. 
3%. Das den Verkehr mit Hundefuhrwerken 
auf öffentlichen Straßen regelnde A. des Staats- 
ministeriums, Abt. des Innern vom 24. Sept. 1903 
AS. 12, 683 enthält auch Vorschriften gegen mid- 
bräuchliche Verwendung von Hunden zum Zug und 
über schonende Behandlung der Zughunde. 
3. Das Schlachten sämtlichen Viehes mit Aus- 
nahme des Federviehs darf nur nach Betäubung durch 
Kopfschlag oder geeignete Betäubungswerkzeuge statt- 
finden (A. des Staatsministeriums, Abt. des Innern 
vom 29. Mai 1891 AS. 10, 169) 1#7. 
  
Zwölftes Kapitel. 
Justizverwaltung . 
De Pd 
$ 73. Justizaufsicht. 
(88 49 flg. des G. vom 16. Dez. 1878, betr. Ausführungs- 
bestimmungen zum Gerichtsverfassungsgesetze GS. 21, #9.) 
Das Recht der Aufsicht steht, unbeschadet der 
für gemeinschaftliche Gerichte durch Staatsverträge 
getroffenen besonderen Bestimmungen, zu: 
  
geeigneten Orten, Anlegung von Vogelschutzgehölzen u. dgl.: 
Allgemeine Verfügung des Staatsministeriums, Abt. des Innern 
vom 4. März 1905. 
137 Eine Ausnahme ist zugelassen für das Schlachten 
nach israelitischem Gebrauch (Schächten); für dieses gelten 
die in & 5 des A. vom 29. Mai 1891 getroffenen besonderen 
Bestimmungen. 
ı Über die Gerichte s. $ 18 d. W. 8. 37, über die 
Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden 
und der Gerichte s. $ 27 d.W. 8. 1.
	        
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