Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 74. Richter, Beamte der Staatsanwaltschaft usw. 183 
sterium, Abt. der Justiz zu. Über Enthebung vom 
Amt entscheidet auf Antrag des Amtsgerichts das 
Präsidium des Landgerichts. 
4. Rechtsanwälte. 
5. Notare (Art. 79 flg. des G. vom 15. Aug. 
1899 über die freiwillige Gerichtsbarkeit GS. 23, 405). 
Die Bestellung zum Notar setzt Erlangung der Fähig- 
keit zum Richteramte voraus. Die Bestellung der 
Notare erfolgt durch den Herzog nach Bedürfnis. 
In der Regel sollen nur Rechtsanwälte zu Notaren 
ernannt werden. Die Notare sind Staatsbeamte und 
stehen unter der Aufsicht des Staatsministeriums, 
Abt. der Justiz und der Landgerichtspräsidenten®. 
6. Die Absrenzung der Bezirke der Ge- 
meindewaisenräte ($$ 1849—1851 des BGB.) 
liest dem Staatsministerium, Abt. der Justiz ob. Der 
Vormundschaftsrichter bestellt den Gemeindewaisen- 
rat aus den Ortseinwohnern; Geistliche können für 
jeden zu ihrem Pfarrspiel gehörigen Ort zum Ge- 
meindewaisenrat bestellt werden. Das Amt ist ein 
unentgeltliches Ehrenamt. Zur Unterstützung des 
Gemeindewaisenrates bei Beaufsichtigung der Mündel 
im Kindesalter und weiblicher Mündel überhaupt 
können Frauen, die hierzu bereit sind, als Waisen- 
pflegerinnen bestellt werden (Art. 29 des AG. 
zum BGB. GS. 23, 333). 
7. Zur Vornahme von Abschätzungen werden 
vom Amtsgericht für jede Gemeinde oder für mehrere 
Gemeinden zusammen ständige Schätzer bestellt. 
  
* Die Anwaltskammer der innerhalb des Bezirks des 
OÖberlandesgerichts zugelassenen Rechtsanwälte hat ihren 
Sitz in Jena. 
Die Gebühren der Rechtsanwälte bestimmen sich, soweit 
sie nicht reichsgesetzlich geregelt sind, nach dem G. vom 
23. Dez. 1899 GS. 23, 547. 
5 Die Notare beziehen für ihre Tätigkeit Gebühren, 
die durch G. vom 11. Jan. 1900 GS. 24, 1 geregelt sind.
	        
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