S 78. Gerichtskosten. 187
seitherigen Grundbücher werden als Teil I, die seit-
herigen Hypothekenbücher als Teil II des Grund-
buchs bezeichnet !3.,
Über die Berggrund- und Berghypothekenbücher
s. $ 42 Anm. 41 d.W. S. 119.
S 78. Gerichtskosten.
Die Gerichtskosten sind, soweit nicht reichs-
gesetzliche Bestimmungen maßgebend sind, durch das
Gerichtskostengesetz in der Fassung der MB. vom
16. Febr. 1905 GS. 24, 301 geregelt.
Im wesentlichen besteht der Grundsatz der Er-
hebung der Gebühren nach Pauschsätzen sowie der
Erhebung festbestimmter Gebühren; nur vereinzelt
ist ein Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr vor-
gesehen und dessen Bestimmung dem richterlichen
Ermessen ım Einzelfall überlassen.
In der Regel sind die Gebühren nach dem Werte
des Gegenstandes bemessen. Das Gesetz stellt in
der Hauptsache zwei Gebührenreihen auf, von denen
die eine (Tarif B) in allen denjenigen Angelegen-
heiten Anwendung findet, bei denen das öffentliche
Interesse wesentlich beteiligt ist, und bei denen es
deshalb nicht im Belieben der Beteiligten steht, ob
sie eine gerichtliche Tätigkeit in Anspruch nehmen
wollen oder nicht, während die andere Gebührenreihe
(Tarif A) die überwiegend im Privatinteresse der Be-
13 Anweisung zur Fortführung der Grundbücher vom
16. Dez. 1899, mit Nachträgen vom 11. April 1900 und
13. Nov. 1902.
Um der Entwertung der Grundbücher durch Nicht-
eintragung der Erbfälle vorzubeugen, sollen die Amtsgerichte
tunlichst darauf hinwirken, daß die Beteiligten Erbschein
und Übereignung des Nachlaßgrundbesitzes beantragen (A.
des Staatsministeriums, Abt. der Justiz vom 15. Sept. 1903
AS. 12, 675).