Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 78. Gerichtskosten. 187 
seitherigen Grundbücher werden als Teil I, die seit- 
herigen Hypothekenbücher als Teil II des Grund- 
buchs bezeichnet !3., 
Über die Berggrund- und Berghypothekenbücher 
s. $ 42 Anm. 41 d.W. S. 119. 
S 78. Gerichtskosten. 
Die Gerichtskosten sind, soweit nicht reichs- 
gesetzliche Bestimmungen maßgebend sind, durch das 
Gerichtskostengesetz in der Fassung der MB. vom 
16. Febr. 1905 GS. 24, 301 geregelt. 
Im wesentlichen besteht der Grundsatz der Er- 
hebung der Gebühren nach Pauschsätzen sowie der 
Erhebung festbestimmter Gebühren; nur vereinzelt 
ist ein Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr vor- 
gesehen und dessen Bestimmung dem richterlichen 
Ermessen ım Einzelfall überlassen. 
In der Regel sind die Gebühren nach dem Werte 
des Gegenstandes bemessen. Das Gesetz stellt in 
der Hauptsache zwei Gebührenreihen auf, von denen 
die eine (Tarif B) in allen denjenigen Angelegen- 
heiten Anwendung findet, bei denen das öffentliche 
Interesse wesentlich beteiligt ist, und bei denen es 
deshalb nicht im Belieben der Beteiligten steht, ob 
sie eine gerichtliche Tätigkeit in Anspruch nehmen 
wollen oder nicht, während die andere Gebührenreihe 
(Tarif A) die überwiegend im Privatinteresse der Be- 
  
13 Anweisung zur Fortführung der Grundbücher vom 
16. Dez. 1899, mit Nachträgen vom 11. April 1900 und 
13. Nov. 1902. 
Um der Entwertung der Grundbücher durch Nicht- 
eintragung der Erbfälle vorzubeugen, sollen die Amtsgerichte 
tunlichst darauf hinwirken, daß die Beteiligten Erbschein 
und Übereignung des Nachlaßgrundbesitzes beantragen (A. 
des Staatsministeriums, Abt. der Justiz vom 15. Sept. 1903 
AS. 12, 675).
	        
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