Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

190 Dreizehntes Kapitel. Kirchenwesen. 
2. Die Amtsgerichte sind zuständig für die vor- 
läufige Verwahrung der unter Ziff. 1 genannten 
Gegenstände sowie für die Hinterlegung anderer 
Wertpapiere sowie sonstiger Urkunden. 
  
Dreizehntes Kapitel. 
Kirchenwesen. 
I. 
$ 81. Verhältnis des Staates zur Kirche. 
Religionsfreiheit. Verhältnis der Kirchen 
zueinander. 
sie hat im Bedarfsfalle Kos rach auf Zuschüsse aus 
der Staatskasse (s. $ 83 Anm. 8 d. W.); „doch ge- 
nießen auch alle anderen Kirchen den Schutz des 
Staates und volle Gewissensfreiheit, insofern 
sie sich den Gesetzen und Ordnungen des Staates 
gemäß bezeigen; keine vorgebliche Religionsmeinung 
kann von den Verbindlichkeiten gegen den Staat ent- 
binden“ (Art. 29 der Verf.)!. Bechtsfähigkeit können 
  
Befreit von der Gebühr sind u. a. Vormundschaften und 
Pflegschaften, deren Vermögen 10000 M. nicht übersteigt, 
bei Wertpapieren rücksichtlich eines Betrags bis zu 2000 M. 
! Die staatsrechtlichen Verhältnisse der katholischen 
Pfarrei in Wolfmannshausen sind durch Übereinkunft mit 
dem Bischöflichen Stuhl in Würzburg vom 4./14. Aug. 1857 
geordnet. Über die katholischen Seelsorgstellen in Mei- 
ningen, Hildburghausen, Sonneberg und Pößneck sind nach 
Verabredung mit dem Bischöflichen Ordinariat in Würz- 
burg (unterm 27. Juli 1894, 26. Aug. 1897, 6. Mai 1892 und 
9, Febr. 1903) Bestimmungen erlassen worden.
	        
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