190 Dreizehntes Kapitel. Kirchenwesen.
2. Die Amtsgerichte sind zuständig für die vor-
läufige Verwahrung der unter Ziff. 1 genannten
Gegenstände sowie für die Hinterlegung anderer
Wertpapiere sowie sonstiger Urkunden.
Dreizehntes Kapitel.
Kirchenwesen.
I.
$ 81. Verhältnis des Staates zur Kirche.
Religionsfreiheit. Verhältnis der Kirchen
zueinander.
sie hat im Bedarfsfalle Kos rach auf Zuschüsse aus
der Staatskasse (s. $ 83 Anm. 8 d. W.); „doch ge-
nießen auch alle anderen Kirchen den Schutz des
Staates und volle Gewissensfreiheit, insofern
sie sich den Gesetzen und Ordnungen des Staates
gemäß bezeigen; keine vorgebliche Religionsmeinung
kann von den Verbindlichkeiten gegen den Staat ent-
binden“ (Art. 29 der Verf.)!. Bechtsfähigkeit können
Befreit von der Gebühr sind u. a. Vormundschaften und
Pflegschaften, deren Vermögen 10000 M. nicht übersteigt,
bei Wertpapieren rücksichtlich eines Betrags bis zu 2000 M.
! Die staatsrechtlichen Verhältnisse der katholischen
Pfarrei in Wolfmannshausen sind durch Übereinkunft mit
dem Bischöflichen Stuhl in Würzburg vom 4./14. Aug. 1857
geordnet. Über die katholischen Seelsorgstellen in Mei-
ningen, Hildburghausen, Sonneberg und Pößneck sind nach
Verabredung mit dem Bischöflichen Ordinariat in Würz-
burg (unterm 27. Juli 1894, 26. Aug. 1897, 6. Mai 1892 und
9, Febr. 1903) Bestimmungen erlassen worden.