5 5l. Verhältnis des Staates zur Kirche usw. 191
Religionsgemeinschaften oder geistliche Gesellschaften
nur durch landesherrliche Verleihung erlangen (Art. 184
des AG. zum BGB., vom 9. Aug. 1899 GS. 23, 333) ?.
Die Dotation der Kirchen soll, solange die Kirche
besteht, ihr nicht entzogen werden; das Vermögen
eingegangener Kirchen und frommer Stiftungen aber
kann zu einem allgemeinen Kirchenfonds (vgl. $ 84
Anm. 12 d. W.) gezogen werden. FEbenso kann,
wenn durch besondere Umstände das Vermögen einer
einzelnen Kirche dergestalt anwachsen sollte, daß es
ihre Bedürfnisse unverhältnismäßig überschritte, der
Überschuß der jährlichen Einnahmen zum allgemeinen
2 Der Austritt aus der Landes- oder einer anderen
anerkannten christlichen Kirche, ebenso der Austritt aus der
israelitischen oder jeder anderen rechtsfähigen Religions-
gemeinschaft kann mit bürgerlicher Wirkung erst nach
zurückgelegtem 21. Lebensjahre und nur durch eine Er-
klärung erfolgen, die vor dem Landrat, von dem Ein-
wohner einer Stadt vor dem Magistrat oder Bürgermeister-
amt persönlich abgegeben werden Fa (G. vom 7. Dez. 1878
GS. 21, 40, A. vom 14. Juni 1883 AS. 8,331). Vom Schlusse
des auf die Ausirittserklärung folgenden Kalenderjahres an
ist der Austretende zu Leistungen, die auf der persönlichen
Kirchengemeinde - Angehörigkeit beruhen, nicht mehr ver-
pflichtet; nur zu den Kosten eines außerordentlichen Baues,
dessen Notwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres fest-
gestellt ist, in dem der Austritt erklärt wurde, hat der Aus-
tretende noch bis zum Ablaufe des zweiten auf die Aus-
trittserklärung folgenden Kalenderjahres beizutragen. Wollen
die aus der Kirche Ausgetretenen eine besondere Religions-
gesellschaft bilden, so sind sie, nachdem sie sich gegen-
über dem Staatsministerium, Abt. für Kirchen- und Schul-
sachen darüber ausgewiesen haben, daß ihre Religions-
grundsätze und Gebräuche nichts gegen die bürgerliche
Ordnung und Sittlichkeit Verstoßendes enthalten, sowohl
zu gemeinsamer häuslicher als auch zu öffentlicher Religions-
ausübung in gewissen dazu bestimmten Gebäuden und bei
den Beerdigungen ihrer Mitglieder befugt; Rechtsfähigkeit
erlangt die Religionsgesellschaft aber nur durch landes-
herrliche Verleihung.