Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

192 Dreizehntes Kapitel. Kirchenwesen. 
Kirchenfonds genommen und, wenn dieser hinreichend 
ausgestattet sein sollte, anderen gemeinnützigen 
Zwecken und Anstalten gewidmet werden (Art. 38 
der Verf.)®. 
Dem Staate steht über alle Religionsgesellschaften 
die Kirchenhoheit zu. Keine kirchliche Ver- 
ordnung darf ohne Vorwissen des Landesherrn und 
ohne seine Genehmigung erlassen und in Vollzug 
gesetzt werden (Art. 30 der Verf). Der Staat wacht 
über die Ausbildung, Berufung und Amtsführung 
aller Geistlichen und anderer kirchlichen Beamten, 
doch ohne in das Innere der Kirche weiter als zu 
diesem Zwecke nötig ist, einzugreifen (Art. 31 der 
Verf.).. Neue Erwerbungen an Grundstücken oder 
Realgerechtigkeiten im Werte von mehr als 5000 M. 
können Kirchen (und Stiftungen) nur mit Genehmigung 
der Regierung machen (Art. 35 der Verf., Art. 86 
des EG, zum BGB.) 
9%. Für das Recht zu bestimmen, in welchem 
religiösen Bekenntnis ein Kind zu er- 
ziehen ist, sind mit gewissen Einschränkungen die 
Vorschriften des BGB. über das Recht und die 
Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, maß- 
gebend; doch kann, wenn ein Kind aus der Volks- 
schule entlassen ist oder das zur Entlassung er- 
forderliche Lebensalter erreicht hat, ohne seine Zu- 
stimmung eine Änderung des Religionsbekenntnisses 
nicht mehr beschlossen werden. Soweit nicht zu- 
lässigerweise eine andere Bestimmung getroffen wird, 
  
3 Dasselbe gilt von der Dotation der Armen- und 
Krankenhäuser, Spitäler und anderer Stiftungen, deren 
Zweck entweder ganz wegfällt oder übermäßig versorgt ist. 
Auf Privatstiftungen jedoch finden diese Bestim- 
mungen keine Anwendung (Art. 18 5 Abs. 6 des AG. zum 
BGB., vom 9. Aug. 1899 GS. 23, 333). Vgl. 860 d. W. S. 159.
	        
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