Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 82. Landesherrliches Kirchenregiment usw. 193 
sind eheliche Kinder in der Religion des Vaters, un- 
eheliche in der der Mutter zu erziehen (G. vom 
18. Aug. 1899 über die religiöse Erziehung GS. 25, 449). 
Wenn beim Übertritt von einer Kirche oder 
Religionsgesellschaft zu einer anderen der Über- 
tretende von den Lasten seines bisherigen Verbandes 
befreit werden will, so gelten für die Erklärung des 
Übertritts dieselben Vorschriften wie für die Aus- 
trittserklärung (Art. 4 des G. vom 7. Dez. 1878 
GS. 21, 40); s. $ 81 Anm. 2 d. W.*. 
II. Die Organisation der Landeskirche. 
(Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 4. Jan. 1876 
GS. 20, 273 mit Nachträgen vom 1. april 1882 GS. 21, 331 
und 29. Okt. 1906 GS. 24, 437.) 
$ 82. Landesherrliches Kirchenregiment. Der 
OÖberkirchenrat. Die Ephorien und die Kirchen- 
amter. 
Dem Herzog steht das landesherrliche Kirchen- 
regiment zu. Die obere Kirchenbehörde, durch die 
er es ausübt, ist der Oberkirchenrat ($ 14 Ziff. 1 
d. W. 8. 39). Der Bestätigung des Herzogs bedürfen 
alle Beschlüsse der Landessynode ($ 84 d. W.) über 
Gesetzgebung und Verwaltung der Landeskirche (mit 
Ausnahme der Beschwerden über die Amtsführung der 
Kirchenbehörden). Der Herzog verkündet die Gesetze 
  
+ Eine allgemeine Verfügung des Oberkirchenrates 
vom 12. Febr. 1903 (an die Pfarrämter, Ephorien und Kirchen- 
ämter) regelt das Verfahren der evangelischen Geistlichen 
in Fällen, wo die evangelische und die katholische Kirche 
zusammentreffen (bei gemischten Ehen, Bekenntniswechsel, 
Taufe, Begräbnis und Seelsorge) und legt die Rechtsstellung 
der im Herzogtum zugelassenen katholischen Seelsorge- 
‚priester dar.. 
Oberländer, Sachsen-Meiningen. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.