194 Dreizehntes Kapitel. Kirchenwesen.
über das Kirchenwesen (mit ausdrücklicher Bezug-
nahme auf die Zustimmung der Synode).
Als Bezirksaufsichtsbehörden wirken die Epho-
rien und die Kirchenämter ($ 14 Ziff. 1 d. W.
S. 39); die Kirchengemeinden derjenigen Städte, die
Sitz eines Ephorus sind, stehen nicht unter dem
Kirchenamt, sondern unmittelbar unter dem Ober-
kirchenrat. Kirchenvisitationen durch die . Ephorien
und Generalvisitationen durch den Oberkirchenrat:
VO. vom 3. Juni 1890 GS. 22, 357. Gegen die Ver-
fügungen der Kirchenvorstände und Kirchengemeinde-
versammlungen ($ 83 d. W.) findet binnen 14 tägiger
Frist, vom Tage nach der Eröffnung der beschwerenden
Verfügung an gerechnet, Berufung an das Kirchen-
amt statt, gegen Entscheidungen und Verfügungen
der Kirchenämter sowie der Ephorien binnen gleicher
Frist Berufung an den Öberkirchenrat. Eine An-
fechtung der Verfügungen oder Entscheidungen des
Oberkirchenrats (durch Berufung an das Gesamt-
staatsministerium oder — soweit diese zugelassen
ist®° — durch Klage an das Oberverwaltungsgericht)
findet nur insoweit statt, als das staatliche Ober-
aufsichtsrecht in Betracht kommt.
883. Die Kirchengemeinden und die Pfarrämter.
Die Kirchengemeinde hat die Aufgabe, unter
Mitwirkung des geistlichen Amtes® für Er-
haltung und Förderung evangelisch-christlichen Sinnes
5 Art. 12 Ziff. 15 und 16 des G. vom 15. März 1897
GS. 23, 19.
6 Befähigung zum Dienste der Landeskirche: VO. vom
7. Juni 1855 GS. 12, 69.
Form des Diensteides der Geistlichen: . Kirchenges. vom
18. Mai 1905 GS. 24, 367.
Die feste Anstellung des Geistlichen, ebenso die Ver-
setzung auf eine andere Stelle geschieht durch den Herzog