Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

194 Dreizehntes Kapitel. Kirchenwesen. 
über das Kirchenwesen (mit ausdrücklicher Bezug- 
nahme auf die Zustimmung der Synode). 
Als Bezirksaufsichtsbehörden wirken die Epho- 
rien und die Kirchenämter ($ 14 Ziff. 1 d. W. 
S. 39); die Kirchengemeinden derjenigen Städte, die 
Sitz eines Ephorus sind, stehen nicht unter dem 
Kirchenamt, sondern unmittelbar unter dem Ober- 
kirchenrat. Kirchenvisitationen durch die . Ephorien 
und Generalvisitationen durch den Oberkirchenrat: 
VO. vom 3. Juni 1890 GS. 22, 357. Gegen die Ver- 
fügungen der Kirchenvorstände und Kirchengemeinde- 
versammlungen ($ 83 d. W.) findet binnen 14 tägiger 
Frist, vom Tage nach der Eröffnung der beschwerenden 
Verfügung an gerechnet, Berufung an das Kirchen- 
amt statt, gegen Entscheidungen und Verfügungen 
der Kirchenämter sowie der Ephorien binnen gleicher 
Frist Berufung an den Öberkirchenrat. Eine An- 
fechtung der Verfügungen oder Entscheidungen des 
Oberkirchenrats (durch Berufung an das Gesamt- 
staatsministerium oder — soweit diese zugelassen 
ist®° — durch Klage an das Oberverwaltungsgericht) 
findet nur insoweit statt, als das staatliche Ober- 
aufsichtsrecht in Betracht kommt. 
883. Die Kirchengemeinden und die Pfarrämter. 
Die Kirchengemeinde hat die Aufgabe, unter 
Mitwirkung des geistlichen Amtes® für Er- 
haltung und Förderung evangelisch-christlichen Sinnes 
  
5 Art. 12 Ziff. 15 und 16 des G. vom 15. März 1897 
GS. 23, 19. 
6 Befähigung zum Dienste der Landeskirche: VO. vom 
7. Juni 1855 GS. 12, 69. 
Form des Diensteides der Geistlichen: . Kirchenges. vom 
18. Mai 1905 GS. 24, 367. 
Die feste Anstellung des Geistlichen, ebenso die Ver- 
setzung auf eine andere Stelle geschieht durch den Herzog
	        
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