196 Dreizehntes Kapitel. Kirchenwesen.
Mitglied der Kirchengemeinde ist jeder Angehörige
der evangelischen Kirche, der im Kirchspiel wohnt
oder sich seit drei Monaten aufhält; außerdem ist
auf Antrag als Mitglied aufzunehmen jeder Angehörige
der evangelischen Kirche, der zu den Kirchensteuern
beizutragen verpflichtet ist. Der Kirchenvorstand
besteht aus ständigen Mitgliedern (dem Pfarrer, in
der Regel dem Gemeindevorstand und ersten Lehrer)
und aus gewählten Kirchenvorstehern. Dem Kirchen-
vorstand liegt u. a. ob: die Aufrechthaltung und
Förderung der kirchlichen Ordnung und christlichen
Sitte, die Verwaltung und Wahrung des Kirchen-
vermögens und die Mitaufsicht über das Vermögen
der geistlichen Stellen *? und Stiftungen, die Leitung
des Kirchenrechnungswesens der Gemeinde. Den
Vorsitz im Kirchenvorstand führt der Pfarrer, bei
seiner Verhinderung der vom Kirchenvorstande ge-
wählte Stellvertreter. Nach außen wird der Kirchen-
vorstand durch den Vorsitzenden und seinen Stell-
vertreter vertreten.
$ 84. Die Landessynode.
Die Landessynode besteht aus 2 vom Herzog
ernannten Mitgliedern (einem geistlichen und einem
weltlichen) und aus 20 in den vier Kreisen als Wahl-
bezirken durch Wahlmänner gewählten Abgeordneten,
‚nämlich 8 geistlichen und 12 weltlichen. In jedem
Wahlbezirke werden 2 geistliche und 3 weltliche Ab-
geordnete mit 2 geistlichen und 3 weltlichen Ersatz-
männern gewählt. Jeder Kirchenvorstand sendet
aus seiner Kirchengemeinde doppelt so viel weltliche
10 Auch die geistliche Stelle besitzt, als Träger von
Vermögensrechten, die Rechte einer juristischen Person.
Die Verwaltung und Vertretung des Vermögens der geist-
lichen Stelle steht unter Mitaufsicht des Kirchenvorstandes
dem Stellinhaber oder dem Dienstverweser zu.