206 Vierzehntes Kapitel. Schulwesen.
Im einzelnen wird die Einrichtung der Fort-
bildungsschule. durch Ortsgesetze geregelt, die der
Bestätigung des Staatsministeriums, Abt. für Kirchen-
und Schulsachen und des Staatsministeriums, Abt.
des Innern bedürfen.
ll.
$ 88. Die höheren Schulen !? 2° und die Landes-
universität in Jena.
1. Das A. des Staatsministeriums, Abt. für
Kirchen- und Schulsachen vom 3. Febr. 1904 AS. 19,1
hat für die höheren Lehranstalten des Herzogtums
die preußischen Lehrpläne und Lehraufgaben vom
Jahre 1901 eingeführt und regelt die Reifeprüfung ?!
an ‘den Gymnasien und Realgymnasien und die Schluß-
. 19 Staatsanstalten sind — außer dem Lehrerseminar
in Hildburghausen, $ 86 Anm. 13 d. W. — die Gymnasien
in Meiningen und Hildburghausen, die Realgymnasien in
Meiningen und Saalfeld und die Realschule in Sonneberg.
Die Realschule in Pößneck ist eine städtische, die Heal-
schule in Salzungen eine Privatanstalt.
20 Die Prüfung für das Lehramt an den höheren
Schulen wird bei der Wissenschaftlichen Prüfungskommission
in Jena abgelegt. Prüfungsordnung: MB. vom 9. Febr. 1900
GS. 24,31; Nachträge: MB. vom 14. März 1903 GS. 24, 167
und vom 13. Mai 1907 GS. 25, 4 Mit Preußen, Sachsen,
Elsaß-Lothringen, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig
bestehen Übereinkommen wegen gegenseitiger Anerkennung
der Prüfungszeugnisse für das Lehramt an höheren Schulen
(MB. vom 9. Juni 1900 68. 24, 65). Praktische Ausbildung
der Kandidaten nach bestandener wissenschaftlicher Prüfung:
VO. vom 4. Juni 1891 GS. 23, 7.
21 Übereinkommen unter den deutschen Staatsregie-
rungen über gegenseitige Anerkennung der von den Gym-
nasien und Realgeymnasien ausgestellten Reifezeugnisse:
MB. vom 80. Mai 1874 GS. 20, 13, A. vom 29. März 1889
AS. 9, 637.