$ 88. Die höheren Schulen usw. 207
prüfung an den Realschulen sowie die Versetzung
der Schüler an den höheren Lehranstalten.
Für die Einrichtung der Gymnasien gilt außerdem
die VO. vom 24. Nov. 1836 GS. 3, 229, für die Ein-
richtung der Realgymnasien die VO. vom 11. Mai
1842 GS. 6, 279, soweit diese VO.n nicht durch
das A. vom 3. Febr. 1904 geändert sind.
3%. Gemeinschaftliche Landesuniversität der
Sachsen-Ernestinischen Staaten (des Großherzogtums
Sachsen und der Herzogtümer Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha) ist
die (1558 gegründete) Universität Jena. Die Uni-
versität, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts,
hat nach dem Statut vom 18. Jan. 1907 in dem Pro-
rektor, dem Senat und den Senatsausschüssen ihre
Vertretung und steht unmittelbar unter den Ministerien
zu Weimar, Meiningen, Altenburg und Gotha. Organ
der staatlichen Aufsicht und Oberleitung ist der Uni-
versitätskurator. Die Unterhaltung der Universität
ist teils durch Grundbesitzungen, teils durch Kapital-
zinsen, durch Stiftungen und durch Beiträge der be-
teiligten Staaten gesichert **.
22 Von den Beiträgen entfällt auf das Großherzogtum
Sachsen !/s, auf die Herzogtümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg und Sachsen-Goburg und Gotha je !/s. Näheres
s. in $ 10 des Staatsrechts des Großherzogtums Sachsen-
Weimar-Eisenach von Prof. Dr. G. Meyer in Jena (Mar-
quardsens Handbuch des öffentlichen Rechts, 3. Band,
2. Halbband, 2. Abteilung).