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Bei jeder neuen Landes- oder Domänenschuld soll
außer der Verzinsung eine Tilgungsrente festgesetzt
werden, durch die die Schuld längstens in 50 Jahren
wieder abgetragen ist (Art. 42 Abs. 3 und 4, Art. 43
der Verf., Art. 5 des G. vom 20. Juli 1871 GS. 19, 91).
Die zur Verzinsung und Tilgung der Schulden er-
forderlichen Summen werden im Staatshaushalts-Etat
ausgeworfen (Art. 9 Abs. 2 des G. vom 30. April
1831 GS. 2, 13).
Über die Schuldentilgungskommission (G. vom
30. April 1831 GS. 2%, 13 mit Nachtrag vom 15. März
1897 GS. 23, 192) s. $ 15 Ziff. 5 d. W. 8. 42°.
ll.
$ 90. Einnahmen der Landeskasse *.
1. Die nach Abzug der jährlichen Rente des
Herzogs von 394285 M. 71 Pf. (230000 Gulden) ver-
bleibenden Überschüsse des Domänenvermögens
2 Der Betrag verzinslich gewesener, zur Rückzahlung
gekündigter oder ausgeloster Landesschuldbriefe (oder
Schuldverschreibungen der Landeskreditanstalt) wird, sofern
sie bis dahin nicht zur Einlösung gekommen sind, mit Ab-
lauf des sechsten Monats vom Fälligkeitstermin an als zu-
gunsten des Inhabers hinterlegt behandelt. Werden die
Landesschuldbriefe (oder Schuldverschreibungen der Landes-
kreditanstalt) nicht innerhalb 20 Jahren von der Hinter-
legung an gerechnet zur Einlösung vorgelegt, so geht jeder
Anspruch auf Auszahlung von Hauptgeld oder Zinsen ver-
loren (G. vom 27. April 1885 GS. 22, 21).
3 Bestand der Schulden am 31. Dez. 1906:
Schuld der Landeskasse . . 7145900,56 M.,
Schuld der Domänenkasse. . 175299,95 M.
& Außer Betracht gelassen sind hier u. a. die aus der
Reichskasse der Landeskasse zufließenden Einnahmen und
die Einnahmen aus dem Kapitalbesitze der Landeskasse.
Recht des Fiskus auf das Vermögen einer erloschenen
Oberländer, Sachsen-Meiningen. 14