212 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung.
der Anspruch entstanden ist. Unterbrochen wird
diese Verjährung durch eine von der Behörde an den
Zahlungspflichtigen gerichtete Zahlungsaufforderung,
durch Vornahme einer Zwangsvollstreckungshandlung
oder Stellung des Antrags ‘auf gerichtliche Zwangs-
vollstreckung und durch Bewilligung einer Stundung.
Die Verjährung des Anspruchs des Fiskus auf Rück-
stände an Grundsteuern, Gebäudesteuern und Gerichts-
kosten ist gehemmt, solange dafür eine Hypothek ein-
getragen ist. (Art. 4 des AG. zum BGB. GS. 25, 333.)
III. Insbesondere die Steuern.
$ 91. Übersicht.
Direkte Staatssteuern sind:
Einkommensteuer ($ 92),
Grundsteuer ($& 93),
Gebäudesteuer (8 94),
Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ($ 95),
Bergwerksabgaben ($ 96),
Eisenbahnabgabe (8 97).
Eine besondere Gewerbesteuer und besondere
Kapitalrentensteuer (neben der Einkommensteuer) be-
stehen im Herzogtum nicht.
Die indirekten Steuern sind, da sie Reichssteuern
sind, hier nicht darzustellen ; nur die Reichs-Erbschafts-
steuer sei erwähnt ($ 98). Landes-Stempelabgaben
werden im Herzogtum nicht erhoben”.
° Uber Umlagen und indirekte Abgaben der Ge-
meinden s. $ 25 Zi. 2 d. W. S. 65, über indirekte Abgaben
der Kreise $ 26 Ziff. 3 d.W. S. 70.
Uber die Abgabe beim Grundbesitzwechsel zugunsten
von Waisenanstalten s. 8 59 Anm. 102 d. W. S. 156.