914 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung.
zahlten Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern
unterliegen der Einkommensteuer alle Personen ohne
Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder
Aufenthalt.
Der Einkommensteuer unterliegen nach näherer
Vorschrift des Art. 3 des Einkommensteuergesetzes
auch:
a) die von der Staatsregierung mit Rechtsfähig-
keit ausgestatteten Personenvereine und gewisse mit
Rechtsfähigkeit ausgestattete Stiftungen hinsichtlich
des Reinertrags ihres werbend angelegten Vermögens,
b) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Berggewerkschaften, Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften (eingetragene Genossen-
schaften) hinsichtlich des im letzten Geschäftsjahre
unter die Mitglieder verteilten Geschäftsgewinnes,
unter Hinzurechnung der zur Bildung oder Ver-
stärkung von Reserve- und Erneuerungsfonds, zur
Schuldentilgung oder zu einer Kapitalanlage wegen
Erweiterung des Geschäfts verwendeten Beträge,
c) liegende Erbschaften und andere mit dem
Rechte des Vermögenserwerbes ausgestattete Ver-
mögensmassen hinsichtlich ihres gesamten Ertrags.
Befreit von der Einkommensteuer sind, außer
den Mitgliedern des Herzoglichen Hauses, u. a:
Personen des Unterofizier- und Gemeinenstandes
hinsichtlich ihres Militäreinkommens,
die im aktiven Dienst befindlichen Oberjäger und
Feldjäger (vgl. 8 12 Ziff. 6 d. W, 8. 36) hin-
sichtlich ihrer Löhnungen und sonstigen Dienst-
bezüge,
diejenigen Steuerpflichtigen, deren Jahreseinkommen
600 M. nicht erreicht?, ausgenommen die außer-
® In den letzten Finanzperioden (seit dem Jahre
1900) ist die Einkommensteuer derjenigen Steuerpflichtigen,