Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

914 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung. 
zahlten Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern 
unterliegen der Einkommensteuer alle Personen ohne 
Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder 
Aufenthalt. 
Der Einkommensteuer unterliegen nach näherer 
Vorschrift des Art. 3 des Einkommensteuergesetzes 
auch: 
a) die von der Staatsregierung mit Rechtsfähig- 
keit ausgestatteten Personenvereine und gewisse mit 
Rechtsfähigkeit ausgestattete Stiftungen hinsichtlich 
des Reinertrags ihres werbend angelegten Vermögens, 
b) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften 
auf Aktien, Berggewerkschaften, Erwerbs- und 
Wirtschaftsgenossenschaften (eingetragene Genossen- 
schaften) hinsichtlich des im letzten Geschäftsjahre 
unter die Mitglieder verteilten Geschäftsgewinnes, 
unter Hinzurechnung der zur Bildung oder Ver- 
stärkung von Reserve- und Erneuerungsfonds, zur 
Schuldentilgung oder zu einer Kapitalanlage wegen 
Erweiterung des Geschäfts verwendeten Beträge, 
c) liegende Erbschaften und andere mit dem 
Rechte des Vermögenserwerbes ausgestattete Ver- 
mögensmassen hinsichtlich ihres gesamten Ertrags. 
Befreit von der Einkommensteuer sind, außer 
den Mitgliedern des Herzoglichen Hauses, u. a: 
Personen des Unterofizier- und Gemeinenstandes 
hinsichtlich ihres Militäreinkommens, 
die im aktiven Dienst befindlichen Oberjäger und 
Feldjäger (vgl. 8 12 Ziff. 6 d. W, 8. 36) hin- 
sichtlich ihrer Löhnungen und sonstigen Dienst- 
bezüge, 
diejenigen Steuerpflichtigen, deren Jahreseinkommen 
600 M. nicht erreicht?, ausgenommen die außer- 
  
® In den letzten Finanzperioden (seit dem Jahre 
1900) ist die Einkommensteuer derjenigen Steuerpflichtigen,
	        
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