S 92. Die Einkommensteuer. 215
halb des Herzogtums wohnenden Besitzer mei-
ningischer Grundstücke, Handels- und Gewerbs-
anstalten und ausgenommen die obenerwähnten
juristischen Personen.
2. Steuertarif.
Die Steuer besteht in einem Prozentsatz des
abgeschätzten Jahreseinkommens. Dieser Prozentsatz
steigt von 0,8 v. H. in der untersten Klasse (Jahres-
einkommen von 600—700 M. ausschl.) bis zu 4v.H.
in der obersten Klasse (Jahreseinkommen von 33 000 M.
und darüber) !°.
Bei denjenigen Steuerpflichtigen, deren Ein-
kommen den Jahresbetrag von 3000 M. nicht erreicht,
können besondere die Steuerfähigkeit wesentlich ver-
mindernde wirtschaftliche Verhältnisse !! dergestalt
berücksichtigt werden, daß sie mit einem geringeren
als dem wirklichen Jahreseinkommen angesetzt oder
von der Einschätzung gänzlich freigelassen werden.
3. Die Veranlagung zur Einkommensteuer
geschieht alljährlich.
Wer Einkommen aus Kapitalvermögen in Höhe
von 40 M. jährlich und mehr bezieht, ist ohne weiteres
verpllichtet, über den Betrag seines Einkommens aus
Kapitalvermögen eine Steuererklärung abzugeben.
Sonst besteht eine Pflicht zur Steuererklärung nur,
sofern eine Aufforderung hierzu durch den Vor-
sitzenden der Einschätzungskommission ergeht; dieser
ist nämlich befugt, jeden Steuerpflichtigen, dessen
Einkommen nicht zweifellos unter dem Jahresbetrage
deren Jahreseinkommen 700 M. nicht erreicht, außer Hebung
geblieben. =
10 Ertrag der Einkommensteuer.1906: 1492242 M. 17 Pf.
1! außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und
Erziehung der Kinder, Verpflichtung zur Unterhaltung
mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit, Ver-
schuldung und besondere Unglücksfälle.