& 92. Die Einkommensteuer. 217
Die Ermittlung des Einkommens der einzelnen
Steuerpflichtigen geschieht durch Einschätzungs-
kommissionen unter Leitung der Amtseinnahmen. Die
Amtseinnahmebezirke sind in Einschätzungsbezirke
eingeteilt; für jeden dieser Bezirke besteht eine Ein-
schätzungskommission. Die Einschätzungskommis-
sionen setzen sich zusammen aus dem Amtseinnahme-
vorstand als Vorsitzendem, aus den Vorständen. der
im Einschätzungsbezirke liegenden Gemeinden und aus
drei bis sechs Steuerpflichtigen des Bezirks, die von
den Gemeinderäten auf drei Jahre gewählt werden.
Arbeitgeber und Dienstherren sind verpflichtet,
über den Arbeitsverdienst und Lohn ihrer Beamten,
Gewerbsgehilfen, Arbeiter, Dienstboten der Amts-
einnahme auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Auch
ist der Vorsitzende der Einschätzungskommission be-
rechtigt, von dem Steuerpflichtigen über seine Er-
werbs-- und Vermögensverhältnisse auf bestimmte
Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft zu ver-
langen; gegen dieses Verlangen ist binnen 14 tägiger
Frist Berufung an das Staatsministerium, Abt. der
Finanzen zulässig; soweit die Berufung verworfen
wird, hat die Verweigerung der Auskunft den Verlust
des Berufungsrechtes. gegen die Einschätzung für das
betreffende Veranlagungsjahr zur Folge:
Nach Beendigung der Einschätzung wird die
Steuerrolle jedes Ortes im Geschäftsraume des Ge-
meindevorstands während einer Frist von 14 Tagen,
die die Amtseinnahme im Regierungsblatt bestimmt
und die auch vom Gemeindevorstand in ortsüblicher
Weise bekanntzugeben ist, zur Einsicht für alle
Steuerpflichtigen aufgelegt; auch werden den einzelnen
Steuerpflichtigen Auszüge aus der Steuerrolle über-
sandt. |
Gegen die Einschätzung steht sowohl dem Steuer-
pflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Ein-