218 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung.
schätzungskommission die Berufung zu. Die Be-
rufung ist vom Steuerpllichtigen binnen 14 Tagen
nach Ablauf der von der Amtseinnahme im Re-
sierungsblatt bestimmten 14tägigen Frist für das Auf-
liegen der Steuerrollen!? einzuwenden. Über die
Berufung entscheidet die Berufungskommission. "ie
besteht aus einem Regierungskommissar als Vor-
sitzendem und aus neun Steuerpflichtigen, die aus
der Zahl der von den Kreisausschüssen Vorgeschla-
genen das Staatsministerium, Abt. der Finanzen all-
jährlich auswählt.
Wegen unrichtiger Gesetzesanwendung steht so-
wohl dem Steuerpflichtigen als dem Vorsitzenden der
Einschätzungskommission gegen die Entscheidung der
Berufungskommission binnen 14 Tagen die Beschwerde
an das Staatsministerium, Abt. der Finanzen zu.
Diejenigen Steuerpflichtigen, welche von der Ein-
kommensteuer befreit sind, weil ihr Jahreseinkommen
600 M. nicht erreicht, werden für die Erhebung von
Gemeindeumlagen nach der Abstufung ihrer wirt-
schaftlichen Lage mit den Jahressteuersätzen 1, 2,
3, 4 M. eingeschätzt (vgl. $ 25 Anm. 16 d. W.
S. 65) 18.
S 93. Die Grundsteuer.
(G. vom 13. Febr. 1869 GS. 18, 275; Nachträge: MB. vom
10. Febr. 1870 GS. 18, 414 und G. vom 29. Febr. 1872
GS. 19, 121.)
1. Die Grundsteuer, d.h, die Staatsabgabe von den
ertragsfähigen Grundstücken, ist nach den Bestim-
12 8. den vorausgehenden Absatz. Die dort erwähnte
ortsüblichefBekanntmachung durch den Gemeindevorstand
hat auf den Fristenlauf keinen Einfluß.
18 Auch von diesen Steuersätzen sind befreit Personen
unter 16 und über 60 Jahren und solche unbemittelte Per-
sonen, die außerstande sind, sich die notwendigsten |Be-
dürfnisse selbst zu gewähren.