12 Viertes Kapitel. Der Herzog.
dauernd unfähig ist, selbst zu regieren. In diesem
Falle steht die Regierungsverwesung, sofern nicht
von einem Regierungsvorfahr mit Zustimmung des
Landtags eine andere Anordnung getroffen worden
ist, dem vorbezeichneten Agnaten zu; wenn aber die
Unfähigkeit zur Führung der Regierung schon während
der Minderjährigkeit eingetreten ist, so führt die leib-
liche Mutter des Herzogs die Regierungsverwesung
auch nach eingetretener Volljährigkeit fort. Über die
Notwendigkeit einer Regierungsverwesung wegen Re-
sierungsunfähigkeit des Herzogs hat der Landtag zu
beschließen, den der Regierungsverweser sofort zu
berufen hat (Art. 5, 6 des G. vom 9. März 1896).
Beim Antritte der Regierung soll sich der Herzog
schriftlich gegenüber dem Landtag verpflichten, die
Verfassung zu beobachten ($ 2 Ziff. 2 d. W. 8. 5);
ebenso der Regierungsverweser für die Zeit seiner
Verwaltung (Art. 107 der Verf.).
2. Der Regierungsverweser übt im Namen des
Herzogs alle diesem zustehenden Rechte aus®. Der
‚Regierungsverweser ist Vormund des Herzogs, ohne
daß es der gerichtlichen Bestellung bedarf; zur Ver-
waltung des Privatvermögens des Herzogs ist ein be-
sonderer Vormund zu bestellen (Art. 7 des G. vom
9. März 1896).
3. Bei Abwesenheit oder sonstiger vorüber-
sehender Verhinderung pflegt der Herzog das Ge-
samtstaatsministerium ($ 11 Ziff. 4 d. W.) zu be-
vollmächtigen, ihn in gewissen Regierungshandlungen
zu vertreten.
6 Rechte und Pflichten des Regierungsverwesers be-
züglich des Vermögens des Herzoglichen Spezialhauses:
Art. 7 Abs. 2 des G. vom 9. März 1896.
Pflicht des Regierungsverwesers, seinen wesentlichen
Wohnsitz im Herzogtum zu nehmen: Art. 6 Abs. 5 daselbst.