Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

12 Viertes Kapitel. Der Herzog. 
dauernd unfähig ist, selbst zu regieren. In diesem 
Falle steht die Regierungsverwesung, sofern nicht 
von einem Regierungsvorfahr mit Zustimmung des 
Landtags eine andere Anordnung getroffen worden 
ist, dem vorbezeichneten Agnaten zu; wenn aber die 
Unfähigkeit zur Führung der Regierung schon während 
der Minderjährigkeit eingetreten ist, so führt die leib- 
liche Mutter des Herzogs die Regierungsverwesung 
auch nach eingetretener Volljährigkeit fort. Über die 
Notwendigkeit einer Regierungsverwesung wegen Re- 
sierungsunfähigkeit des Herzogs hat der Landtag zu 
beschließen, den der Regierungsverweser sofort zu 
berufen hat (Art. 5, 6 des G. vom 9. März 1896). 
Beim Antritte der Regierung soll sich der Herzog 
schriftlich gegenüber dem Landtag verpflichten, die 
Verfassung zu beobachten ($ 2 Ziff. 2 d. W. 8. 5); 
ebenso der Regierungsverweser für die Zeit seiner 
Verwaltung (Art. 107 der Verf.). 
2. Der Regierungsverweser übt im Namen des 
Herzogs alle diesem zustehenden Rechte aus®. Der 
‚Regierungsverweser ist Vormund des Herzogs, ohne 
daß es der gerichtlichen Bestellung bedarf; zur Ver- 
waltung des Privatvermögens des Herzogs ist ein be- 
sonderer Vormund zu bestellen (Art. 7 des G. vom 
9. März 1896). 
3. Bei Abwesenheit oder sonstiger vorüber- 
sehender Verhinderung pflegt der Herzog das Ge- 
samtstaatsministerium ($ 11 Ziff. 4 d. W.) zu be- 
vollmächtigen, ihn in gewissen Regierungshandlungen 
zu vertreten. 
  
6 Rechte und Pflichten des Regierungsverwesers be- 
züglich des Vermögens des Herzoglichen Spezialhauses: 
Art. 7 Abs. 2 des G. vom 9. März 1896. 
Pflicht des Regierungsverwesers, seinen wesentlichen 
Wohnsitz im Herzogtum zu nehmen: Art. 6 Abs. 5 daselbst.
	        
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