$ 93. Die Grundsteuer. 219
mungen des G. vom 13. Febr. 1869 neu veranlagt
worden. Die Veranlagung erfolgte nach dem
durchschnittlichen jährlichen Reinertrage der Grund-
stücke durch Feststellung von Steuereinheiten für
jedes Grundstück, die in Y}/ıvo des ermittelten Rein-
ertrags bestehen !#. Die Ergebnisse wurden für jede
14 Als Reinertrag galt der nach Abzug der Bewirt-
schaftungskosten vom Rohertrage verbleibende Überschuß,
der von den nutzbaren Grundstücken nachhaltig erzielt
werden kann; dabei wurde der Kulturzustand der Grund-
stücke durchweg als ein mittlerer angenommen. Auf den
wirtschaftlichen Zusammenhang der Grundstücke mit anderen
Grundstücken oder gewerblichen Anlagen wurde dabei keine
Rücksicht genommen. Mit den Grundstücken etwa ver-
bundene Realgerechtigkeiten blieben bei der Abschätzung
außer Betracht, ebenso etwa darauf haftende Reallasten
und Dienstbarkeiten.
Zur Abschätzung wurde das Herzogtum mit Berück-
sichtigung der in den Boden- und wirtschaftlichen Verhält-
nissen begründeten wesentlichen Verschiedenheiten in drei
Klassifikationsdistrikte zerlegt: Distrikt I „Camburg“;
Distrikt II „Meiningen“, der den größten Teil des Landes
umfaßte; Distrikt III „Gräfenthal“ oder „Walddistrikt“. Die
Grenze zwischen dem II. und III. Distrikt liegt da, wo sich
das Thüringer Waldgebirge zur Ebene oder zum Hügelland
abflacht. Für jeden Distrikt wurde ein Klassifikationstarif
aufgestellt, der die verschiedenen in diesem Distrikte vor-
kommenden Kulturarten (Ackerland, Gärten, Wiesen, Weiden,
Holzungen usw.) und ihre Bonitätsklassen nachwies; für
jede Klasse einer jeden Kulturart wurde der Reinertrag für
den Morgen in Geld festgestellt und in den Klassifikations-
tarif eingetragen. Bei Anwendung dieser Tarifsätze auf die
Flächen der Grundstücke, die zu den verschiedenen Bonitäts-
klassen der einzelnen Kulturarten eingeschätzt wurden, ergab
sich der Reinertrag der einzelnen Grundstücke.
Die Ab- und Einschätzungsarbeiten wurden unter
Leitung eines vom Staatsministerium, Abt. der Finanzen
berufenen Veranlagungkommissars durch Einschätzungs-
deputierte ausgeführt. Die obere Leitung des Veranlagungs-
‚geschäfts führte das Staatsministerium, Abt. der Finanzen,
.dem u. a. die Feststellung der Klassifikationstarife oblag.