220 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung.
Gemeinde und Gemarkung in einem Einschätzungs-
register und einem Grundsteuerbuch zusammengestellt;
in jenem sind die Grundstücke nach ihrer Lage, in
diesem nach den Eigentümern aufgeführt.
Befreit von der Grundsteuer sind die im
Reichs- 1%, Landes- oder Domäneneigentum befind-
lichen Grundstücke, die zu einem öffentlichen Dienst
oder Gebrauche bestimmten Grundstücke, diejenigen
schon vor dem G. vom 18. Febr. 1869 von der
Grundsteuer befreiten Grundstücke, die zur Zeit des
Erscheinens dieses Gesetzes zu dem Vermögen der
Kirchen und Schulen, zur Dotation der Pfarrer und
Lehrer oder zum Vermögen von Armenanstalten und
milden Stiftungen gehörten, endlich die Gebäude-
flächen, Hofräume und Hausgärten, letztere, wenn ihr
Flächengehalt 0,25 582 ha (einen Morgen) nicht über-
steigt (vgl. $ 94 Anm. 19).
2. Verpflichtet zur Entrichtung der Grundsteuer
ist die im Grundsteuerbuch als Eigentümer ein-
getragene Person, bei im Nießbrauche stehenden
Grundstücken auch der Nießbraucher. Die Grund-
steuer und die nach der Grundsteuer umgelegten
Abgaben an Gemeinden, Gemarkungen und Kreise
und an die Kirchengemeinden haften auf dem Grund-
stück als öffentliche Last (Art. 1 des G. vom 12. Aug.
1899 GB. 25,. 395) "8.
Die Veranlagung ergab für das gesamte Herzogtum
als Grundsteuereinheit 41953 M. 41 Pf. Seitdem ist der
Grundsteuerstock durch Wegfall der Grundsteuerpflicht in-
folge von Errichtung von Gebäuden usw. etwas zurück-
gegangen; 1905 betrug er 41466 M.
158 1 Abs. 2 des RG. vom 25. Mai 1873 RGBl. S. 113.
15 Die Verpflichtung zur Leistung einer öffentlichen
Last trifit den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks.
Dieser hat die laufenden Leistungen sowie die Rückstände
zu entrichten, unbeschadet der Verpflichtung der Vorbesitzer