Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S$ 94. Die Gebäudesteuer. 221 
3. Den Prozentsatz, nach dem die Grundsteuer 
erhoben wird, bestimmt jeweilig das Abgabengesetz 
(s. 8 99 Ziff. 1d.W.)". 
4. Die Fortschreibung der Grundsteuerbücher 
liegt den Katasterämtern ($ 15 Ziff. 7 d.W. S. 42) 
ob18. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Eigen- 
tumsveränderungen und sonstige Umstände, die für 
die Steuerpflicht von Bedeutung sind, den Kataster- 
ämtern anzuzeigen. 
$ 94. Die Gebäudesteuer. 
(G. vom 17. Juli 1867 GS. 17, 466.) 
1. Die Gebäudesteuer ist die Staatsabgabe, die 
von den Gebäuden und den dazu gehörigen Hof- 
räumen und Hausgärten !? erhoben wird. Sie beträgt 
bei Wohngebäuden 4 v. H., bei anderen Gebäuden 
2 v. H., des jährlichen Nutzungswertes®’®. Der 
Nutzungswert wird in den Städten und in denjenigen 
Landorten, in denen eine überwiegende Anzahl von 
  
zur Abtragung der Rückstände. Die Haftung des Eigen- 
tümers für Leistungen, die, bevor er Eigentümer geworden 
ist, fällig geworden sind, erlischt mit Ablauf von vier Jahren 
nach dem 31. Dez. des Jahres, in dem die Leistung ge- 
fordert werden kann, wenn nicht vorher das Grundstück 
beschlagnahmt oder eine Sicherungshypothek eingetragen 
worden ist. (Art. 2 des G. vom 12. Aug. 1899.) 
17 Bisher wurde in der Regel das 5VY/2fache der Steuer- 
einheit jährlich erhoben. 
Ertrag dieser Grundsteuer (des 5V/sfachen der Einheit) 
im Jahre 1906: 227531 M. 75 Pt. 
i8 A. vom 12. Dez. 1872 AS. 5, 275, 17. Aug. 1876 
AS. 6, 437, 10. Okt. 1877 AS. 6, 747, 1. Okt. 1890 AS. 10, 9. 
13 Nur solche Hausgärten, deren Flächengehalt 
0,25532 ha (einen Morgen) nicht übersteigt, werden von der 
Gebäudesteuer betroffen. Größere Hausgärten unterliegen 
mit ihrem ganzen Flächengehalt der Grundsteuer. 
20 Ertrag der Gebäudesteuer 1906: 2938566 M. 54 Pf.
	        
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