224 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung.
Die Steuer ist mindestens für drei Monate zu
entrichten und beträgt in der Regel monatlich:
beim Hausieren und sonstigen Feilbieten von
Waren 1—8 M.;
beim Ankaufe von Waren zum Wiederverkauf, beim
Aufsuchen von Warenbestellungen und beim An-
bieten gewerblicher. Leistungen 1—6 M.;
bei Musikaufführungen, Schaustellungen usw. 2 bis
8 M. für jede mitwirkende Person *%.
Der Inhaber eines sogenannten Wander-
lagers, d. h. wer außerhalb des Gemeindebezirks
seines Wohnortes ohne Begründung einer gewerb-
lichen Niederlassung ein Warenlager von einer festen
Verkaufsstätte aus feilbietet oder feilbieten läßt, hat
neben der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umber-
ziehen noch eine Steuer für die Gemeinde des Betriebs-
ortes, in der Regel in Höhe von 40 M. für jeden
Tag, zu entrichten.
2. Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umbher-
ziehen wird vom Landrat festgesetzt. Gegen seine
Festsetzung steht dem Steuerpflichtigen Rekurs an
das Staatsministerium, Abt. der Finanzen binnen
einer Frist von einer Woche zu. Das Staatsmini-
sterium, Abt. der Finanzen entscheidet endgültig.
Die Steuer ist vor Beginn des Gewerbebetriebs
zu entrichten; Zuwiderhandlung wird mit dem vier-
fachen Betrage der zu zahlenden Steuer bestraft, vor-
behaltlich der Nachzahlung der hinterzogenen Steuer;
die Untersuchung und Entscheidung über die Zuwider-
handlung steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Be-
schuldigte die vom Landrat vorläufig festzusetzende
Geldstrafe nebst den Kosten des Verfahrens binnen
einer ihm bekanntgemachten Frist freiwillig bezahlt;
24 Ertrag der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen 1906: 19074 M, 15 Pf,