Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 96. Bergwerksabgaben. 897. Eisenbahnabgabe. 225 
ingleichen findet das gerichtliche Verfahren statt, 
wenn der Landrat von der vorläufigen Festsetzung 
der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Be- 
schuldigte darauf verzichtet. 
Die Quittung über. die Steuer hat der Steuer- 
pfllichtige während der tatsächlichen Ausübung des 
Gewerbebetriebs stets bei sich zu führen. 
S 96. Die Bergwerksabgaben. 
(G. vom 17. April 1868 GS. 18, 95.) 
Vom Rohertrag der Bergwerke wird eine Ab- 
gabe°® von 2 v. H. erhoben, neben der Einkommen- 
steuer vom Einkommen aus Bergbau. KEisenstein- 
gruben sind von der Abgabe befreit. 
Über Abgaben von den der Bergregalität unter- 
worfenen Salzwerken s. S 90 Ziff. 4 d.W. 8. 210. 
$ 97. Die Eisenbahnabgabe. 
(G. vom 80. April 1873 GS. 19, 371) 
Die Eisenbahnabgabe wird vom RBReinertrag der 
für den öffentlichen Verkehr benutzten Eisenbahnen 
erhoben. Soweit nicht Pauschalvergütungen fest- 
gesetzt werden, wird die Abgabe nach dem Rein- 
ertrage jedes Kalenderjahres erhoben und stuft sie 
sich nach der Höhe dieses Reinertrages dergestalt 
ab, daß zu entrichten sind: 
vom Reinertrage bis 4 v. H. !/ao, außerdem 
vom Mehrertrage über 4—5 v. H. !/ao, 
vom Mehrertrage über 5—6 v.H. !/ıo, 
vom Mehrertrage über 6 v. H. ?/ıo. 
In mehreren der über Bau und Betrieb von Eisen- 
  
25 Statt dieser Bergwerksabgabe werden vom Betriebe 
der Dach- und Tafelschieferbrüche und gewisser Farberden- 
gruben besondere Abgaben erhoben; der Einkommensteuer 
ist das Einkommen aus dem Betriebe dieser Schieferbrüche 
und Farberdengruben nicht unterworfen. 
Oberländer, Sachsen-Meiningen. 15
	        
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