Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

296 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung. 
bahnen geschlossenen Staatsverträgen ist übrigens 
die Erhebung einer Staatsabgabe ausdrücklich aus- 
geschlossen worden, 
$ 98. Die Erbschaftssteuer. 
Infolge des Reichs - Erbschaftssteuergesetzes 
(RGBl. 1906 S. 654)?° ist das Landesgesetz vom 
20. Mai 1885 GS. 22, 35 mit dem 1. Juli 1906 
außer Kraft getreten. 
Die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens wird 
durch die Steuerämter ($ 15 Ziff. 4 d. W. 8.41) ge- 
führt. Oberbehörde ist der Generaldirektor des 
Thüringischen Zoll- und Steuervereins in Erfurt. 
Dieser steht unter dem Staatsministerium, Abt. der 
Finanzen als der obersten Landesfinanzbehörde. (VO. 
vom 22. Juni 1906 GS. 24, 431.) 
IV. Etats-, Kassen- und Rechnungswesen. 
(Art. 47, 81, 82 der Verf., @. über das Finanzwesen vom 
27. April 1831 GS. 2, 7, VO. über die Finanzverwaltung 
vom 29. April 1831 G®. 2, 10, G. über das Domänenvermögen 
vom 20. Juli 1871 GS. 19, 91, G. über die Verwaltung der 
Einnahmen und Ausgaben des Herzogtums und die Be- 
fugnis der Revisionsbehörde vom 9. Juli 1879 GS. 21, 206.) 
$ 99. Der Staatshaushalts-Etat. 
1. Der Staatshaushalts-Etat wird vom Herzog mit 
Zustimmung des Landtags (in Form eines (Gesetzes) 
festgestellt, getrennt für die Landes- und die Domänen- 
kasse. Er umfaßt in der Regel eine dreijährige 
Finanzperiode (und zwar drei Kalenderjahre) ?6 a, 
  
236 Yon dem Rohertrage der Erbschaftssteuer erhält 
das Reich ?/s, den einzelnen Bundesstaaten verbleibt !/s ihrer 
Roheinnahme ($ 2 Abs. 2 des RG. vom 3. Juni 1906 RGBl. 
Ss. 620). | 
| 26a Der Etat für 1909—1911 sieht vor bei der Landes- 
kasse 5876320 M. Einnahme, 5876320 M. Ausgabe, bei der 
Domänenkasse 3785190 M. Einnahme, 2295822 M. Ausgabe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.