296 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung.
bahnen geschlossenen Staatsverträgen ist übrigens
die Erhebung einer Staatsabgabe ausdrücklich aus-
geschlossen worden,
$ 98. Die Erbschaftssteuer.
Infolge des Reichs - Erbschaftssteuergesetzes
(RGBl. 1906 S. 654)?° ist das Landesgesetz vom
20. Mai 1885 GS. 22, 35 mit dem 1. Juli 1906
außer Kraft getreten.
Die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens wird
durch die Steuerämter ($ 15 Ziff. 4 d. W. 8.41) ge-
führt. Oberbehörde ist der Generaldirektor des
Thüringischen Zoll- und Steuervereins in Erfurt.
Dieser steht unter dem Staatsministerium, Abt. der
Finanzen als der obersten Landesfinanzbehörde. (VO.
vom 22. Juni 1906 GS. 24, 431.)
IV. Etats-, Kassen- und Rechnungswesen.
(Art. 47, 81, 82 der Verf., @. über das Finanzwesen vom
27. April 1831 GS. 2, 7, VO. über die Finanzverwaltung
vom 29. April 1831 G®. 2, 10, G. über das Domänenvermögen
vom 20. Juli 1871 GS. 19, 91, G. über die Verwaltung der
Einnahmen und Ausgaben des Herzogtums und die Be-
fugnis der Revisionsbehörde vom 9. Juli 1879 GS. 21, 206.)
$ 99. Der Staatshaushalts-Etat.
1. Der Staatshaushalts-Etat wird vom Herzog mit
Zustimmung des Landtags (in Form eines (Gesetzes)
festgestellt, getrennt für die Landes- und die Domänen-
kasse. Er umfaßt in der Regel eine dreijährige
Finanzperiode (und zwar drei Kalenderjahre) ?6 a,
236 Yon dem Rohertrage der Erbschaftssteuer erhält
das Reich ?/s, den einzelnen Bundesstaaten verbleibt !/s ihrer
Roheinnahme ($ 2 Abs. 2 des RG. vom 3. Juni 1906 RGBl.
Ss. 620). |
| 26a Der Etat für 1909—1911 sieht vor bei der Landes-
kasse 5876320 M. Einnahme, 5876320 M. Ausgabe, bei der
Domänenkasse 3785190 M. Einnahme, 2295822 M. Ausgabe.