Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

8 99. Der Staathaushalts-Etat. 997 
Das Beitragsverhältnis der Landes- und der 
Domänenkasse für die gemeinschaftlichen Bedürfnisse 
der Landes- und der Domänenverwaltung, wie es 
schon vor dem Domänengesetz vom 20. Juli 1871 
bestanden hatte, wird im allgemeinen forterhalten. 
Es kann jedoch für die einzelnen Finanzperioden 
einer Berichtigung unterworfen werden; bezüglich 
des Bedarfs der Finanzverwaltung wird hierbei der 
Betrag der Einnahmen der Landes- und der Domänen- 
kasse als Anhaltspunkt benutzt, (Art. 3 des G. vom 
20. Juli 1871 GS. 19, 91.) 
Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben sind 
im Etat getrennt von den ordentlichen aufzuführen. 
Von den Einnahmen dürfen Zahlungen in der Regel 
nicht vorweg abgezogen ‚werden (Brutto-Etat). Die 
näheren Vorschriften über die formelle Einrichtung 
des Etats erläßt der Staatsminister. 
Steuern, deren Verwilligung abgelaufen ist, dürfen 
bis zum verfassungsmäßigen nächsten Zusammentritt 
des Landtags, wenn dies nicht ausdrücklich bei der 
Verwilligung ausgeschlossen ist, und nach Eröffnung 
des Landtags bis zur Vereinbarung des neuen Etats 
forterhoben werden (Art. 81 unter b der Verf.). 
Ebenso behält der Domänen-Etat auch über die 
Finanzperiode, für die er festgestellt wurde, hinaus 
bis zur Vereinbarung des neuen Etats seine Gültig- 
keit (Art. 6 Abs. 1 des G. vom 20. Juli 1871). 
2. Die Vorstände der Ministerialabteilungen sind 
dem Herzog und dem Landtage gegenüber dafür 
verantwortlich, daß der dreijährige Etat für ihre Ver- 
waltung nicht überschritten oder daß die Über- 
schreitung des sächlichen Aufwandes als notwendig 
nachgewiesen wird. Die Überschreitung des Etats 
hinsichtlich des Personalaufwandes ist insoweit zu- 
lässig, als sie durch Gehaltsbewilligungen nach den 
mit dem Landtag jeweils vereinbarten Bestimmungen 
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