8 99. Der Staathaushalts-Etat. 997
Das Beitragsverhältnis der Landes- und der
Domänenkasse für die gemeinschaftlichen Bedürfnisse
der Landes- und der Domänenverwaltung, wie es
schon vor dem Domänengesetz vom 20. Juli 1871
bestanden hatte, wird im allgemeinen forterhalten.
Es kann jedoch für die einzelnen Finanzperioden
einer Berichtigung unterworfen werden; bezüglich
des Bedarfs der Finanzverwaltung wird hierbei der
Betrag der Einnahmen der Landes- und der Domänen-
kasse als Anhaltspunkt benutzt, (Art. 3 des G. vom
20. Juli 1871 GS. 19, 91.)
Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben sind
im Etat getrennt von den ordentlichen aufzuführen.
Von den Einnahmen dürfen Zahlungen in der Regel
nicht vorweg abgezogen ‚werden (Brutto-Etat). Die
näheren Vorschriften über die formelle Einrichtung
des Etats erläßt der Staatsminister.
Steuern, deren Verwilligung abgelaufen ist, dürfen
bis zum verfassungsmäßigen nächsten Zusammentritt
des Landtags, wenn dies nicht ausdrücklich bei der
Verwilligung ausgeschlossen ist, und nach Eröffnung
des Landtags bis zur Vereinbarung des neuen Etats
forterhoben werden (Art. 81 unter b der Verf.).
Ebenso behält der Domänen-Etat auch über die
Finanzperiode, für die er festgestellt wurde, hinaus
bis zur Vereinbarung des neuen Etats seine Gültig-
keit (Art. 6 Abs. 1 des G. vom 20. Juli 1871).
2. Die Vorstände der Ministerialabteilungen sind
dem Herzog und dem Landtage gegenüber dafür
verantwortlich, daß der dreijährige Etat für ihre Ver-
waltung nicht überschritten oder daß die Über-
schreitung des sächlichen Aufwandes als notwendig
nachgewiesen wird. Die Überschreitung des Etats
hinsichtlich des Personalaufwandes ist insoweit zu-
lässig, als sie durch Gehaltsbewilligungen nach den
mit dem Landtag jeweils vereinbarten Bestimmungen
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