Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

298 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung. 
über Bewilligung von Gehalten nach dem Dienstalter 
veranlaßt wird (G. vom 20. Febr. 1894 GS. 23, 74). 
Die Vorstände der Ministeriabteillungen können ver- 
füglich gebliebene Mittel von dem einen Titel ihres. 
Etats in den anderen zur Deckung einer Über- 
schreitung daselbst übertragen, mit Ausnahme des 
Personalaufwandes und derjenigen Titel des säch- 
lichen Aufwandes, die ausdrücklich als nicht über- 
tragungsfähig im Etat bezeichnet sind. Übertragungen 
vom Etat der einen Verwaltung in den der anderen 
sind unstatthaft. Über Mehreinnahmen bei einzelnen 
Titeln gegen den Etat kann nur insoweit verfügt 
werden, als zur Deckung der durch den Mehranfall 
veranlaßten stärkeren Anfalls- und Erhebungskosten 
erforderlich ist. Wenn der Etat einer Verwaltung 
sich im ganzen oder in einzelnen Titeln zur Be- 
streitung des sächlichen Aufwandes als unzureichend 
erweist, so kann durch Entschließung des Herzogs 
ein entsprechender Betrag aus dem etatsmäßigen 
Reservefonds nachverwilligt werden. Ohne Nach- 
verwilligung aus dem Reservefonds kann der Ausgabe- 
Etat überschritten werden durch durchlaufende Ver- 
rechnung uneinbringlicher, niederzuschlagender Be- 
träge, durch den Mehrbedarf an Anfalls- und Er- 
hebungskosten für Einnahmen, soweit er durch ver- 
mehrten Anfall veranlaßt worden ist, durch den Mehr- 
bedarf für gesetzliche Pensionen und für nicht ab- 
weisbare Leistungen an die Reichskasse. 
Ersparnisse an den Etats der Landeskasse, die: 
sich beim Schlusse der Finanzperiode ergeben, 
wachsen, soweit sie nicht durch gegenüberstehende: 
Mehrausgaben verbraucht werden, ebenso wie etwaige 
Mehreinnahmen den Kassebeständen zu; über diese: 
kann nicht ohne Zustimmung des Landtags verfügt 
werden; ausgenommen sind die zu einmaligen außer- 
ordentlichen Ausgaben bewilligten Fonds, wenn die:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.