230 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung.
der Hauptkasse Ausgaben zu leisten und über Ein-
nahmen und Ausgaben sowie Abgewährung der Mehr-
einnahmen an die Hauptkasse mit dieser in vor-
geschriebener Weise abzurechnen (Art. 7 des Edikts
Nr. 6 über die Einrichtung der unteren Verwaltungs-
behörden vom 21. Jan. 1829 GS. 1, 55).
Als Untereinnehmer für einzelne umfänglichere
Einnahmezweige sind den Amtseinnahmen Ortssteuer-
einnehmer, Gerichtskosteneinnehmer und Landrats-
kosteneinnehmer unterstellt.
2. a) Bis zum Schlusse des 13. Monats nach
Ablauf eines Etatsjahres (Kalenderjahres) hat die
Hauptkasse über die Ergebnisse des Staatshaushalts
innerhalb des Jahres Rechnung abzulegen.
Die Einnahmen und Ausgaben werden in den.
Rechnungen unter den Titeln des Etats, unter denen
sie vorgesehen sind, nachgewiesen, Die näheren Vor-
schriften über die formelle Einrichtung der Rech-
nungen erläßt der Staatsminister.
Jede Rechnung muß von der Verwaltungs-
behörde, die sie zu vertreten hat, abgenommen
werden; bei der Abnahme ist die Rechnung in for-
.meller und materieller Hinsicht zu prüfen.
b) Der Staatsminister übt die Kontrolle des ge-
samten Staatshaushalts aus durch Prüfung und Fest-
stellung der Rechnungen über die Staatseinnahmen
und -ausgaben, über Zugang und Abgang von Staats-
eigentum und über die Verwaltung der Staatsschulden.
Zur Ausübung dieser Kontrolle bedient sich der
Staatsminister des ihm unmittelbar unterstellten Re-
visionsbureaus.
Die vom Revisionsbureau zu einer Rechnung ge-
stellten Erinnerungen werden der Verwaltung, die
die Rechnung zu vertreten hat, durch den Staats-
minister zur Beantwortung und Erledigung zugefertigt.