20 Fünftes Kapitel. Der Landtag.
Fünftes Kapitel.
Der Landtags.
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8 8. Zusammensetzung des Landtags. Wahl-
berechtigung und Wählbarkeit. Woahlverfahren.
(G. vom 24. April 1873 GS. 19, 363, Wahlreglement vom
21. Mai 1875 AS. 6, 183).
1. Der Landtag besteht aus 24 auf sechs Jahre
gewählten Abgeordneten; und zwar werden gewählt:
a) vier Abgeordnete von denjenigen Grundbesitzern,
die jährlich mindestens 60 M. an Grund- oder Ge-
bäudesteuer ($S 93, 94 d. W.) oder an beiderlei
Steuer zusammen zahlen (je zwei Abgeordnete im Wahl-
kreis der Kreise Meiningen und Hildburghausen und
im Wahlkreis der Kreise Sonneberg und Saalfeld);
b) vier Abgeordnete von denjenigen, die mit einem
Einkommen von mindestens 3000 M. zur Einkommen-
steuer ($ 92 d. W.) veranlagt sind (ein Abgeordneter
in jedem der vier Kreise des Herzogtums);
c) 16 Abgeordnete von den übrigen Wahlberech-
tigten (für diese, die allgemeinen Wahlen ist durch
das Gesetz jeder der vier Kreise in vier Wahlkreise,
das Herzogtum also in 16 Wahlkreise geteilt).
Wer in mehreren dieser drei Klassen zum Wählen
berechtigt ist, dem steht es frei, in welcher Klasse
er wählen will; in mehr als einer Klasse darf er nicht
wählen.
2. Die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung
und die Wählbarkeit sind nach dem Muster des Wahl-
gesetzes für den deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869
geregelt.
Wähler für den Landtag ist jeder männliche