S 8 Zusammensetzung des Landtags usw. 91
Staatsangehörige des Herzogtums, der das 25. Lebens-
jahr zurückgelegt hat.
Die Berechtigung zum Wählen ruht für Per-
sonen des Soldatenstandes des Heeres und der Marine
so lange, als sie sich bei der Fahne befinden; ferner
für Personen, die sich zur Zeit der Wahl nicht in
einem Wahlkreise aufhalten, wo sie ihren Wohnsitz
haben; endlich für Personen, die nicht in die Wähler-
listen (s. unten Ziff. 3) aufgenommen sind.
Von der Berechtigung zum Wählen sind aus-
geschlossen:
a) Personen, die unter Vormundschaft stehen
(also Personen, die wegen Geisteskrankheit, Geistes-
schwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmün-
digt sind, vergl. SS 6, 1896 des BGB.);
b) Personen, die sich im Konkurse befinden ;
c\) Personen, die eine Armenunterstützung aus
öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im
letzten Jahre, das der Wahl vorhergegangen ist, be-
zogen haben;
d) Personen, denen durch rechtskräftiges Urteil
die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, für die
Dauer der Aberkennung, sofern sie nicht in diese
Rechte wiedereingesetzt sind!.
Wählbar ist jeder männliche Staatsangehörige
des Herzogtums, der das 25. Lebensjahr zurückgelegt
und dem Herzogtum seit mindestens einem Jahre an-
gehört hat, sofern er nicht nach den vorstehend unter
a bis d aufgeführten Bestimmungen von der Be-
rechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist.
3. Das Wahlverfahren ist durch das G. v.
! Sind die bürgerlichen Ehrenrechte wegen politischer
Verbrechen oder Vergehen aberkannt worden, so- tritt die
Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem
erkannte Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung er-
lassen ist. | |