Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

8$ 8 Befugnisse und Tätigkeit des Landtags. 23 
ohne Unterschrift). Das Wahlrecht muß in Person 
ausgeübt. werden. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt 
durch absolute Mehrheit aller in einem Wahlkreise 
abgegebenen Stimmen; hat sich. eine solche nicht 
herausgestellt, so findet unter den beiden Kandidaten, 
die die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere 
Wahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das 
Los. Das Wahlergebnis wird in jedem Wahlkreis 
durch einen Wahlkommissar ermittelt. Die Wahl- 
handlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses 
sind öffentlich. Über die Gültigkeit der Wahlen ent- 
scheidet der Liandtag. 
4. Den Gewählten steht es frei, die Wahl ab- 
zulehnen; auch können sie nach der Annahme das 
Amt jederzeit niederlegen. 
Prinzen des Herzoglichen Hauses, Staatsbeamte ? 
und Hofbeamte, Geistliche und Lehrer bedürfen zur 
Annahme der Wahl der Erlaubnis des Herzogs. Diese 
Erlaubnis soll nur aus überwiegenden dienstlichen 
Gründen versagt werden; ist sie erteilt, so bedarf es 
zum Eintritt ın den Landtag keines besonderen Ur- 
laubs. 
$ 9. Befugnisse und Tätigkeit des Landtags. 
Persönliche Stellung seiner Mitglieder. 
i. a) Mitwirkung bei der Gesetzgebung. 
Des Beirates und der Zustimmung des Landtags 
bedarf es zum Erlaß von Vorschriften, durch die „nicht 
bloß die organische Einrichtung der Behörden und 
die Form der Geschäftsführung bestimmt, auch nicht 
bloß die näheren Anordnungen zu Ausführung schon 
bestehender Gesetze gegeben, sondern wodurch Eigen- 
tum und Freiheit der Untertanen getroffen oder eine 
  
2 außer den in den Ruhestand versetzten Staats- 
beamten.
	        
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