8$ 8 Befugnisse und Tätigkeit des Landtags. 23
ohne Unterschrift). Das Wahlrecht muß in Person
ausgeübt. werden. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt
durch absolute Mehrheit aller in einem Wahlkreise
abgegebenen Stimmen; hat sich. eine solche nicht
herausgestellt, so findet unter den beiden Kandidaten,
die die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere
Wahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los. Das Wahlergebnis wird in jedem Wahlkreis
durch einen Wahlkommissar ermittelt. Die Wahl-
handlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses
sind öffentlich. Über die Gültigkeit der Wahlen ent-
scheidet der Liandtag.
4. Den Gewählten steht es frei, die Wahl ab-
zulehnen; auch können sie nach der Annahme das
Amt jederzeit niederlegen.
Prinzen des Herzoglichen Hauses, Staatsbeamte ?
und Hofbeamte, Geistliche und Lehrer bedürfen zur
Annahme der Wahl der Erlaubnis des Herzogs. Diese
Erlaubnis soll nur aus überwiegenden dienstlichen
Gründen versagt werden; ist sie erteilt, so bedarf es
zum Eintritt ın den Landtag keines besonderen Ur-
laubs.
$ 9. Befugnisse und Tätigkeit des Landtags.
Persönliche Stellung seiner Mitglieder.
i. a) Mitwirkung bei der Gesetzgebung.
Des Beirates und der Zustimmung des Landtags
bedarf es zum Erlaß von Vorschriften, durch die „nicht
bloß die organische Einrichtung der Behörden und
die Form der Geschäftsführung bestimmt, auch nicht
bloß die näheren Anordnungen zu Ausführung schon
bestehender Gesetze gegeben, sondern wodurch Eigen-
tum und Freiheit der Untertanen getroffen oder eine
2 außer den in den Ruhestand versetzten Staats-
beamten.