Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

26 Fünftes Kapitel. Der Landtag. 
3 Geschäftsordnung des Landtags (Verf. 
und G. vom 23. April 1868). 
Nach Gültigerklärung der Wahlen werden die 
Abgeordneten vereidigt; sie geloben „Treue dem Landes- 
herrn, gewissenhafte Beobachtung der Verfassung und 
der bestehenden Gesetze, redlichen und uneigen- 
nützigen Eifer für das Gesamtwohl des Herzogtums“ 
(Art. 20 des G. vom 24. April 1873 GS. 19, 363). 
Sobald mindestens 20 Wahlen für gültig erklärt worden 
sind., findet die Wahl des Vorstands oder des land- 
schaftlichen Direktoriums (des Präsidenten und zweier 
Vizepräsidenten) und zweier Schriftführer statt. Der 
Präsident und die Vizepräsidenten werden auf die 
Dauer der sechsjährigen Gesetzgebungsperiode ge- 
wählt; ihre Wahl unterliegt der Bestätigung durch 
den Herzog. Die Schriftführer werden für die Dauer 
Jeder Sitzungsperiode gewählt. 
Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich; ge- 
heime Sitzungen können auf Antrag eines Regierungs- 
kommissars, des Präsidenten oder dreier Abgeordneter 
beschlossen werden. Zur Beschlußfähigkeit ist die 
Anwesenheit von wenigstens ?/s der Mitglieder er- 
forderlich. Die nicht beurlaubten Mitglieder sind 
verptlichtet, den Sitzungen beizuwohnen. Die Vor- 
lagen der Staatsregierung sowie selbständige Anträge 
der Abgeordneten werden in der Regel an Ausschüsse 
verwiesen; doch kann auf Vorschlag des Präsidenten 
oder auf Antrag dreier Mitglieder auch unmittelbare 
Beratung beschlossen werden. Als ständige Aus- 
schüsse werden für die ganze Gesetzgebungsperiode 
gewählt: 
der Gesuchsausschuß (zur Bearbeitung eingehender 
Gesuche [Petitionen]), 
m _.. 
  
| 5 Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen des 
Landtags bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei ($ 12 
des StGB.).
	        
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