26 Fünftes Kapitel. Der Landtag.
3 Geschäftsordnung des Landtags (Verf.
und G. vom 23. April 1868).
Nach Gültigerklärung der Wahlen werden die
Abgeordneten vereidigt; sie geloben „Treue dem Landes-
herrn, gewissenhafte Beobachtung der Verfassung und
der bestehenden Gesetze, redlichen und uneigen-
nützigen Eifer für das Gesamtwohl des Herzogtums“
(Art. 20 des G. vom 24. April 1873 GS. 19, 363).
Sobald mindestens 20 Wahlen für gültig erklärt worden
sind., findet die Wahl des Vorstands oder des land-
schaftlichen Direktoriums (des Präsidenten und zweier
Vizepräsidenten) und zweier Schriftführer statt. Der
Präsident und die Vizepräsidenten werden auf die
Dauer der sechsjährigen Gesetzgebungsperiode ge-
wählt; ihre Wahl unterliegt der Bestätigung durch
den Herzog. Die Schriftführer werden für die Dauer
Jeder Sitzungsperiode gewählt.
Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich; ge-
heime Sitzungen können auf Antrag eines Regierungs-
kommissars, des Präsidenten oder dreier Abgeordneter
beschlossen werden. Zur Beschlußfähigkeit ist die
Anwesenheit von wenigstens ?/s der Mitglieder er-
forderlich. Die nicht beurlaubten Mitglieder sind
verptlichtet, den Sitzungen beizuwohnen. Die Vor-
lagen der Staatsregierung sowie selbständige Anträge
der Abgeordneten werden in der Regel an Ausschüsse
verwiesen; doch kann auf Vorschlag des Präsidenten
oder auf Antrag dreier Mitglieder auch unmittelbare
Beratung beschlossen werden. Als ständige Aus-
schüsse werden für die ganze Gesetzgebungsperiode
gewählt:
der Gesuchsausschuß (zur Bearbeitung eingehender
Gesuche [Petitionen]),
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| 5 Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen des
Landtags bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei ($ 12
des StGB.).