Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

28 Sechstes Kapitel. 
sammlung nicht zur Verantwortung gezogen werden 
($ 11 des StGB.). Ein Recht des Landtags, Ein- 
stellung des gegen ein Mitglied schwebenden Straf- 
verfahrens oder einer Untersuchungshaft für die 
Ditzungsperiode herbeizuführen (vergl. Art. 31 Abs. 3 
der Reichsverfassung), besteht nicht. Zum persön- 
lichen Erscheinen in Polizeisachen sollen die Ab- 
geordneten während ihrer Anwesenheit am Landtage 
nicht vorgeladen werden (Art. 100 der Verf.).®. 
Die Landtagsabgeordneten erhalten Tagegeld und 
Reisekosten (G. v. 26. Nov. 1883 G S. 21, 383). 
  
Sechstes Kapitel. 
$ 10. Gesetzgebung. Erlaß von Verordnungen. 
1. Darüber, in welchen Fällen der Erlaß eines 
Gesetzes erforderlich ist, s. & 9 Ziff. 1a d. W. Die 
dort aufgeführte Bestimmung des Art. 85 der Verf. 
enthält den Grundsatz, daß Vorschriften, welche 
Bechtsregeln enthalten, nicht nur den Behörden, 
  
6 Nach reichsrechtiichen Vorschriften ($$ 382, 402 der 
Zivilprozeßordnung RGBl. 1898 8. 410, 88 49, 72 der Straf- 
prozebordnung RGBl. 1877 S. 253) ist die Genehmigung des 
Landtags erforderlich, wenn ein Mitglied während der 
Sitzungsperiode und seines Aufenthalts am Orte der Ver- 
sammlung an einem anderen Orte als Zeuge oder Sach- 
verständiger in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder in 
Strafsachen vernommen werden soll. 
Beschränkung der Zivilhaft gegen Landtagsabge- 
ordnete: (8$ 904 Ziff. 1, 905 Ziff. 1 der Zivilprozeß- 
ordnung. 
Befugnis der Landtagsabgeordneten, die Berufung zum 
Amt eines Schöffen oder Geschworenen abzulehnen: & 35 
Ziff. 1,.8 8 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
(RGBI. 1898 S, 371),