28 Sechstes Kapitel.
sammlung nicht zur Verantwortung gezogen werden
($ 11 des StGB.). Ein Recht des Landtags, Ein-
stellung des gegen ein Mitglied schwebenden Straf-
verfahrens oder einer Untersuchungshaft für die
Ditzungsperiode herbeizuführen (vergl. Art. 31 Abs. 3
der Reichsverfassung), besteht nicht. Zum persön-
lichen Erscheinen in Polizeisachen sollen die Ab-
geordneten während ihrer Anwesenheit am Landtage
nicht vorgeladen werden (Art. 100 der Verf.).®.
Die Landtagsabgeordneten erhalten Tagegeld und
Reisekosten (G. v. 26. Nov. 1883 G S. 21, 383).
Sechstes Kapitel.
$ 10. Gesetzgebung. Erlaß von Verordnungen.
1. Darüber, in welchen Fällen der Erlaß eines
Gesetzes erforderlich ist, s. & 9 Ziff. 1a d. W. Die
dort aufgeführte Bestimmung des Art. 85 der Verf.
enthält den Grundsatz, daß Vorschriften, welche
Bechtsregeln enthalten, nicht nur den Behörden,
6 Nach reichsrechtiichen Vorschriften ($$ 382, 402 der
Zivilprozeßordnung RGBl. 1898 8. 410, 88 49, 72 der Straf-
prozebordnung RGBl. 1877 S. 253) ist die Genehmigung des
Landtags erforderlich, wenn ein Mitglied während der
Sitzungsperiode und seines Aufenthalts am Orte der Ver-
sammlung an einem anderen Orte als Zeuge oder Sach-
verständiger in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder in
Strafsachen vernommen werden soll.
Beschränkung der Zivilhaft gegen Landtagsabge-
ordnete: (8$ 904 Ziff. 1, 905 Ziff. 1 der Zivilprozeß-
ordnung.
Befugnis der Landtagsabgeordneten, die Berufung zum
Amt eines Schöffen oder Geschworenen abzulehnen: & 35
Ziff. 1,.8 8 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(RGBI. 1898 S, 371),