Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

30 Sechstes Kapitel. 
des Gesetzes im geheimen Archiv niedergelegt. In 
derselben Weise werden Verordnungen, die der 
Herzog selbst erläßt, ausgefertigt. Die Verkündigung 
der Gesetze und der eben genannten Verordnungen 
geschieht durch die Aufnahme in die „Sammlung der 
landesherrlichen Verordnungen? im Herzogtum 
Sachsen - Meiningen (Edikt Nr. 1 vom 21. Jan. 1829 
GS. 1,1) *. 
Verordnungen, die nicht vom Herzog selbst, 
sondern von den Herzoglichen Oberbehörden erlassen 
werden, pflegen als Ausschreiben bezeichnet zu 
werden; sie werden durch Abdruck im Regierunos- 
blatt für das Herzogtum Sachsen-Meiningen (dem 
einzigen Amtsblatt des Herzogtums) verkündigt und 
außerdem in der „Sammlung der Ausschreiben der 
landesherrlichen Oberbehörden“ abgedruckt. 
  
® Das Wort „Verordnungen“ ist hier in einem weiteren 
als dem jetzt üblichen Sinne gebraucht, nämlich in dem 
Sinne, daß es Gesetze mitumfaßt. 
* Den Zeitpunkt des Inkrafttretens pflegen die Gesetze 
und Verordnungen besonders zu bestimmen. Fehlt es an 
einer solchen Bestimmung, to tritt das Gesetz oder die Ver- 
oränung in der Stadt Meiningen am Tage nach der Aus- 
gabe des betreffenden Gesetzblattes in Kraft, in den Dörfern 
der vormaligen Ämter Meiningen und Maßfeld am zweiten 
Tage, in der Stadt Pößneck und den vormalisen Ämtern 
Camburg und Kranichfeld am sechsten Tage, im übrigen am 
vierten Tage nach der Ausgabe des Gesetzblattes (Ziff. V 
und X des Edikts Nr. 1 vom 21. Jan. 1829). 
® In der Form von Ausschreiben werden nicht nur 
Rechtsverordnungen, die für die Untertanen verbindliche 
Rechtsregeln aufstellen, erlassen, sondern zum Teil auch 
Verwaltungsverordnungen, die nurinnerhalb des Verwaltungs- 
apparates wirken sollen (Anweisungen der vorgesetzten an 
die nachgeordneten Behörden). 
 
	        
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