Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 11. Das Staatsministerium. 31 
Diebentes Kapitel. 
Die Behörden‘. 
nd 
S 11. Das Staatsministerium. 
(VO. vom 14. Sept. 1848 G8..9, 151, 21. Febr. 1870 GS. 18, 415, 
8. Okt. 1873 GS. 19, 391). 
1. Das Staatsministerium zerfällt ım fünf Ab- 
teilungen : 
I. für die Angelegenheiten des Herzoglichen 
Hauses und des Äußern; 
1I. für die innere Verwaltung; 
IIl. für die Justiz; 
IV. für die Kirchen- und Schulsachen ; 
V. für die Finanzen. | 
  
! Vorschriften über den Geschäftsgang bei den Be- 
hörden: A. des Staatsministeriums vom 13. Juni 1896 
AS. 11, 51. Nach Art. 15 der VO. vom 14. Sept. 1848 soll 
der „Kurialstil in allen seinen Abstufungen“ nicht mehr an- 
gewendet. und von den Behörden „im gegenwärtigen Stil des 
gemeinen Lebens sowohl an obere als an die auf gleicher 
Stufe stehenden oder untergeordneten Behörden und Per- 
sonen geschrieben und verfügt werden“. 
° Bis zum Jahre 1848 bestanden unter der obersten 
Landesbehörde, dem Landesministerium (Edikt Nr. 2 vom 
21. Jan. 1829 GS.1, 5) folgende obere Verwaltungsbehörden: 
a) die Landesregierung (bestehend aus Verwaltungs-, 
Finanz- und Forstsenat); 
b) das Konsistorium; 
c) die Rechnungskammer (Edikt Nr. 3 vom 21. Jan. 
1829 GS. 1, 19, VO. vom 25. April 1831 GS. 2, 3). 
Durch die VO. vom 14. Sept. 1848 wurden die Landes- 
regierung, das Konsistorium und. die Rechnungskammer 
als für sich bestehende Behörden aufgehoben und mit dem 
Landesministerium vereinigt; die so vereinigten Behörden 
bildeten das Staatsministerium.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.