S 11. Das Staatsministerium. 31
Diebentes Kapitel.
Die Behörden‘.
nd
S 11. Das Staatsministerium.
(VO. vom 14. Sept. 1848 G8..9, 151, 21. Febr. 1870 GS. 18, 415,
8. Okt. 1873 GS. 19, 391).
1. Das Staatsministerium zerfällt ım fünf Ab-
teilungen :
I. für die Angelegenheiten des Herzoglichen
Hauses und des Äußern;
1I. für die innere Verwaltung;
IIl. für die Justiz;
IV. für die Kirchen- und Schulsachen ;
V. für die Finanzen. |
! Vorschriften über den Geschäftsgang bei den Be-
hörden: A. des Staatsministeriums vom 13. Juni 1896
AS. 11, 51. Nach Art. 15 der VO. vom 14. Sept. 1848 soll
der „Kurialstil in allen seinen Abstufungen“ nicht mehr an-
gewendet. und von den Behörden „im gegenwärtigen Stil des
gemeinen Lebens sowohl an obere als an die auf gleicher
Stufe stehenden oder untergeordneten Behörden und Per-
sonen geschrieben und verfügt werden“.
° Bis zum Jahre 1848 bestanden unter der obersten
Landesbehörde, dem Landesministerium (Edikt Nr. 2 vom
21. Jan. 1829 GS.1, 5) folgende obere Verwaltungsbehörden:
a) die Landesregierung (bestehend aus Verwaltungs-,
Finanz- und Forstsenat);
b) das Konsistorium;
c) die Rechnungskammer (Edikt Nr. 3 vom 21. Jan.
1829 GS. 1, 19, VO. vom 25. April 1831 GS. 2, 3).
Durch die VO. vom 14. Sept. 1848 wurden die Landes-
regierung, das Konsistorium und. die Rechnungskammer
als für sich bestehende Behörden aufgehoben und mit dem
Landesministerium vereinigt; die so vereinigten Behörden
bildeten das Staatsministerium.