Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 11. Das Staatsministerium. 33 
Vorstand in der Regel allein die Entscheidung zu. 
Kollegiale Beschlußfassung findet nur statt bei Abt. II 
in gewissen Gewerbestreitsachen (s. S 45 Ziff. 2 d. W.) 
und im Geschäftskreise der Medizinaldeputation (s. 8 12 
Anm. 9 d. W.), bei Abt. IV im Geschäftskreise des 
Oberkirchenrates (s. S 14 Ziff. 1 d. W.)°. 
4. Das Gesamt-Staatsministerium® setzt 
sich aus dem Minister als Vorsitzenden und den 
anderen Vorständen der Ministerialabteilungen (Staats- 
räten) zusammen. 
Zu seiner Zuständigkeit gehören: 
a) alle Gesetze, Verordnungen ?’ und Verwaltungs- 
normen; 
b) Gegenstände, bei denen verschiedene Ab- 
teilungen beteiligt sind, wenn ein Einvernehmen 
zwischen ihren Vorständen nicht erreicht worden ist; 
c) Gegenstände, die wegen ihrer größeren Wichtig- 
keit vom Herzog oder vom Minister dem Gesamt-Staats- 
ministerium überwiesen sind, oder die der betreffende 
Abteilungsvorstand darin vorzutragen für nötig findet; 
d) die Entscheidungen auf Rekurse gegen Ver- 
fügungen der einzelnen Abteilungsvorstände (s. & 29 
d. W.). 
Im Falle vorübergehender Verhinderung pflegt 
der Herzog das Gesamt-Staatsministerium zu bevoll- 
mächtigen, ihn in gewissen Regierungshandlungen 
zu vertreten ($ 5 Ziff.3 d. W.S. 12). 
  
5 Vertretung verhinderter Abteilungsvorstände: Art. 4 
der VO. vom 21. Febr. 1870, Art. 3 der VO. vom 8. Okt. 1873. 
6 Sowohl das Gesamt-Staatsministerium als auch die 
Abt. I des Staatsministeriums werden in Erlassen und Be- 
richten als „Herzogliches Staatsministerium“ bezeichnet. 
” soweit nicht die einzelne Ministerialabteilung zum 
Eiırlasse von Verordnungen (Ausschreiben) befugt ist; vgl. 810 
d. W. 8. 29, 30. 
Oberländcer, Sachsen-Meiningen. 3
	        
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