$ 11. Das Staatsministerium. 33
Vorstand in der Regel allein die Entscheidung zu.
Kollegiale Beschlußfassung findet nur statt bei Abt. II
in gewissen Gewerbestreitsachen (s. S 45 Ziff. 2 d. W.)
und im Geschäftskreise der Medizinaldeputation (s. 8 12
Anm. 9 d. W.), bei Abt. IV im Geschäftskreise des
Oberkirchenrates (s. S 14 Ziff. 1 d. W.)°.
4. Das Gesamt-Staatsministerium® setzt
sich aus dem Minister als Vorsitzenden und den
anderen Vorständen der Ministerialabteilungen (Staats-
räten) zusammen.
Zu seiner Zuständigkeit gehören:
a) alle Gesetze, Verordnungen ?’ und Verwaltungs-
normen;
b) Gegenstände, bei denen verschiedene Ab-
teilungen beteiligt sind, wenn ein Einvernehmen
zwischen ihren Vorständen nicht erreicht worden ist;
c) Gegenstände, die wegen ihrer größeren Wichtig-
keit vom Herzog oder vom Minister dem Gesamt-Staats-
ministerium überwiesen sind, oder die der betreffende
Abteilungsvorstand darin vorzutragen für nötig findet;
d) die Entscheidungen auf Rekurse gegen Ver-
fügungen der einzelnen Abteilungsvorstände (s. & 29
d. W.).
Im Falle vorübergehender Verhinderung pflegt
der Herzog das Gesamt-Staatsministerium zu bevoll-
mächtigen, ihn in gewissen Regierungshandlungen
zu vertreten ($ 5 Ziff.3 d. W.S. 12).
5 Vertretung verhinderter Abteilungsvorstände: Art. 4
der VO. vom 21. Febr. 1870, Art. 3 der VO. vom 8. Okt. 1873.
6 Sowohl das Gesamt-Staatsministerium als auch die
Abt. I des Staatsministeriums werden in Erlassen und Be-
richten als „Herzogliches Staatsministerium“ bezeichnet.
” soweit nicht die einzelne Ministerialabteilung zum
Eiırlasse von Verordnungen (Ausschreiben) befugt ist; vgl. 810
d. W. 8. 29, 30.
Oberländcer, Sachsen-Meiningen. 3