$ 13. Das Staatsministerium, Abt. der Justiz usw. 37
Durchführung der diesem Zwecke dienenden Gesetze
und Vorschriften mitzuwirken. Es ist in sechs Sek-
tionen unter je einem Oberjäger eingeteilt. An der
Spitze steht ein Kommandeur.
$ 15. Das Staatsministerium, Abt. der Justiz
und die Gerichte.
1. Dem Staatsministerium, Abt. der Justiz liegt
die Aufsicht über die gesamte Justizverwaltung und
über das Gefängniswesen 15 ob, die Bearbeitung der
Gesuche um Begnadigsung von gerichtlich erkannten
Strafen und die Leitung und Oberaufsicht in den
Personenstandsangelegenheiten (Bildung der Standes-
amtsbezirke usw.), endlich die Entschließung in den
Fällen, die ihm durch die Reichsjustizgesetze und die
dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen zugewiesen
sind.
2. Die Sitze und Bezirke der Amtsgerichte
werden durch Herzogliche Verordnung bestimmt. Ver-
änderungen von Gemeindebezirksgrenzen (vergl. $& 20
d. W.), ‚die zugleich die Grenzen von Amtsgerichts-
bezirken bilden, ziehen die Veränderung der Grenzen
der Amtsgerichtsbezirke ohne weiteres nach sich
($S 11, 12 des G. vom 16. Dez. 1878 GS. 21, 43).
Die Amtsgerichte führen die Aufsicht über die
Schiedsmänner, die Gemeindewaisenräte und die
Standesbeamten.
Landgerichte.
Das gemeinschaftliche Landgericht in Meiningen
(mit abgezweigter Strafkammer beim Amtsgericht in
Coburg) umfaßt die Sachsen-Meiningischen Kreise
15 Das Arbeitshaus in Dreißigacker (das von Sachsen-
Altenburg, Schwarzburg-Sondershausen und Reuß ä.L. mit-
benutzt wird) steht jedoch unter der Aufsicht des Staats-
ministeriums, Abt. des Innern.