Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 13. Das Staatsministerium, Abt. der Justiz usw. 37 
Durchführung der diesem Zwecke dienenden Gesetze 
und Vorschriften mitzuwirken. Es ist in sechs Sek- 
tionen unter je einem Oberjäger eingeteilt. An der 
Spitze steht ein Kommandeur. 
$ 15. Das Staatsministerium, Abt. der Justiz 
und die Gerichte. 
1. Dem Staatsministerium, Abt. der Justiz liegt 
die Aufsicht über die gesamte Justizverwaltung und 
über das Gefängniswesen 15 ob, die Bearbeitung der 
Gesuche um Begnadigsung von gerichtlich erkannten 
Strafen und die Leitung und Oberaufsicht in den 
Personenstandsangelegenheiten (Bildung der Standes- 
amtsbezirke usw.), endlich die Entschließung in den 
Fällen, die ihm durch die Reichsjustizgesetze und die 
dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen zugewiesen 
sind. 
2. Die Sitze und Bezirke der Amtsgerichte 
werden durch Herzogliche Verordnung bestimmt. Ver- 
änderungen von Gemeindebezirksgrenzen (vergl. $& 20 
d. W.), ‚die zugleich die Grenzen von Amtsgerichts- 
bezirken bilden, ziehen die Veränderung der Grenzen 
der Amtsgerichtsbezirke ohne weiteres nach sich 
($S 11, 12 des G. vom 16. Dez. 1878 GS. 21, 43). 
Die Amtsgerichte führen die Aufsicht über die 
Schiedsmänner, die Gemeindewaisenräte und die 
Standesbeamten. 
Landgerichte. 
Das gemeinschaftliche Landgericht in Meiningen 
(mit abgezweigter Strafkammer beim Amtsgericht in 
Coburg) umfaßt die Sachsen-Meiningischen Kreise 
  
15 Das Arbeitshaus in Dreißigacker (das von Sachsen- 
Altenburg, Schwarzburg-Sondershausen und Reuß ä.L. mit- 
benutzt wird) steht jedoch unter der Aufsicht des Staats- 
ministeriums, Abt. des Innern.
	        
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