Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 14. Staatsmin., Abt. f. Kirchen- u. Schulsachen usw. 39 
$ 14. Das Staatsministerium, Abt. für Kirchen- 
und Schulsachen und die ihm nachgeoräneten 
Behörden. 
1. Zum Geschäftskreise des Staatsministeriums, 
Abt. für Kirchen- und Schulsachen als der oberen 
Kirchenbehörde gehören die kirchlichen Ange- 
legenheiten aller Glaubensbekenntnisse, insbesondere 
die der evangelischen Landeskirche, Prüfung und 
Beaufsichtigung der Geistlichen der Landeskirche, 
Vorschläge wegen Besetzung der geistlichen Stellen, 
Oberaufsicht über das Kirchenvermögen und die kirch- 
lichen Stiftungen. 
In Angelegenheiten der evangelischen Kirche 
treten den weltlichen Mitgliedern der Ministerial- 
abteilung geistliche Räte hinzu, und erläßt die Ober- 
kirchenbehörde ihre Beschlüsse unter der Bezeichnung 
als Ob erkirchenrat. Der Geschäftsgang des Ober- 
kirchenrats ist kollegialisch; bei Stimmengleichheit 
gibt die Stimme des Abteilungsvorstandes den Aus- 
schlag!?. 
 Bezirksaufsichtsbehörden der Landeskirche sind 
die Ephotien und die Kirchenämter. Die 
Kirchenämtel setzen sich aus dem Landrate des 
Kreises und! dem Ephorus (Superintendenten) , der 
Diözese zusammen. Von der Ephorie wird;vorzugs- 
weise das innere kirchliche Leben, vom Kirchenamt 
die Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten ‘in 
  
die Königlich Preußische Generalkommission in Merseburg 
und ;das Königlich Preußische Ober-Landeskulturgericht 
in Berlin ($ 34 d. W.).; 
die Gewerbegerichte in Sonneberg, Saalfeld und Pößneck 
(vgl. Gewerbegerichtsgesetz RGBl. 1901 3. 355) 
und das Kaufmannsgericht in Saalfeld (vgl. G. vom 6. Juli 
1904 RGBl. S. 266). 
17 Uber die Landessynode s. $ 84 d. W.
	        
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