Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

AU Siebentes Kapitel. Die Behörden. 
ihren äußeren Beziehungen beaufsichtigt und gefördert. 
Die Kirchengemeinden derjenigen Städte, die >Mitz 
eines Ephorus sind, stehen nicht unter dem Kirchen- 
amt, sondern unmittelbar unter der oberen Kirchen- 
behörde. 
Über die Kirchenvorstände und Pfarrämter s. 
8 83 d.W. | 
2. Dem Staatsministerium, Abt. für Kirchen- und 
Schulsachen als Oberschulbehörde ist das Unter- 
richts- und Schulwesen unterstellt. Zu seinem Ge- 
schäftskreise gehören die Volksschulen und das Lehrer- 
seminar, die Gymnasien, Realgymnasien und Real- 
schulen und die (den Sachsen-Ernestinischen Staaten 
gemeinschaftliche) Universität Jena !®. 
Unter der Oberaufsicht des Staatsministeriums, 
Abt. für Kirchen- und Schulsachen wird die staat- 
liche Beaufsichtigung und Leitung des Volksschul- 
wesens von den Schulämtern ausgeübt. Die Kreis- 
schulämter setzen sich zusammen aus dem Landrat 
und dem Kreisschulinspektor, die Stadtschul- 
ämter in den Magistratsstädten ($ 23 Ziff. 1 d. W.) 
aus dem Ersten Bürgermeister und dem Kreisschul- 
ınspektor. Die Kreisschulinspektoren ernennt die 
Staatsregierung. 
Die untere Schulbehörde bildet der an der Spitze 
des Örtsschulwesens stehende Schulvorstand 
(s. & 86 Ziff. 3 d. W.). 
  
"5 Fortbildungsschulangelegenheiten werden vom Staats- 
ministerium, Abt. für Kirchen- und Schulsachen unter Mit- 
wirkung des Staatsministeriums, Abt. des Innern bearbeitet. 
Das technische Bildungswesen gehört zum Geschäfts- 
kreise des Staatsministeriums, Abt. des Innern.
	        
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