Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 17. Pflichten u. Beschränkungen d. Staatsbamten. 47 
verwaltungsgerichts kann auch auf eine Ordnungs- 
strafe lauten. 
Dem Herzog steht das Begnadigungsrecht (s. $ 6 
Ziff. 1 d. W. S. 14) auch hinsichtlich der von den 
Dienststrafbehörden verhängten Strafen zu. 
Im Falle eines gerichtlichen Strafverfahrens oder 
förmlichen Dienststrafverfahrens kann das Staats- 
ministerium* die vorläufige Dienstenthebung 
(Suspension) bis zur rechtskräftigen Entscheidung 
verfügen ®. 
  
5 Für Dienstvergehen von Richterbeamten und 
deren Bestrafung ist das G. vom 11. Juli 1879 GS. 21, 217 
maßgebend. Bei einem geringen Dienstvergehen wird der 
Richterbeamte von dem zur Aufsicht berechtigten Richter 
durch eine Mahnung auf die Pflichten aufmerksam gemacht, 
die ihm sein Amt auferlegt. Auch sind die amtlichen Vor- 
gesetzten befugt, gegenüber richterlichen Beamten die 
ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäftes zu rügen. 
Beantragt der richterliche Beamte die Einleitung der Dis- 
ziplinaruntersuchung, weil ihm eine Pflichtverletzung oder 
eine ÖOrdnungswidrigkeit in der Erledigung eines Amts- 
geschäfts nicht zur Last falle, so ist diesem Antrag statt- 
zugeben. Dienststrafen können nur vom Disziplinargericht 
festgesetzt werden. Solche Dienststrafen sind: 1. Warnung, 
2. Verweis, 3. Geldstrafe, 4. unfreiwillige Versetzung in ein 
anderes Richteramt von gleichem Rang, aber mit Gehalts- 
minderung oder mit Verhängung einer Geldbuße, 5. Dienst- 
entlassung. Disziplinargericht ist der Disziplinarsenat beim 
Öberlandesgericht in Jena. Beim Verfahren wirkt die 
Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgerichte mit. Die Ent- 
scheidung des Disziplinargerichts ergeht nach mündlicher 
Verhandlung. Gegen die Entscheidung findet Berufung an 
das Plenum des Oberlandesgerichts statt. Die vorläufige 
Dienstenthebung eines Richterbeamten erfolgt durch den 
Strafsenat des Oberlandesgerichts. 
6 Die Vorschriften über die Dienstbestrafungen der 
Staatsbeamten sind in gewissem Umfange ausgedehnt auf 
a) Apotheker, 
bp) Hebammen, 
c) Fleischbeschauer, Sachverständige zur Untersuchung 
aui TIrichinen, Schornsteinfeger, Leichenbeschauer
	        
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