$ 17. Pflichten u. Beschränkungen d. Staatsbamten. 47
verwaltungsgerichts kann auch auf eine Ordnungs-
strafe lauten.
Dem Herzog steht das Begnadigungsrecht (s. $ 6
Ziff. 1 d. W. S. 14) auch hinsichtlich der von den
Dienststrafbehörden verhängten Strafen zu.
Im Falle eines gerichtlichen Strafverfahrens oder
förmlichen Dienststrafverfahrens kann das Staats-
ministerium* die vorläufige Dienstenthebung
(Suspension) bis zur rechtskräftigen Entscheidung
verfügen ®.
5 Für Dienstvergehen von Richterbeamten und
deren Bestrafung ist das G. vom 11. Juli 1879 GS. 21, 217
maßgebend. Bei einem geringen Dienstvergehen wird der
Richterbeamte von dem zur Aufsicht berechtigten Richter
durch eine Mahnung auf die Pflichten aufmerksam gemacht,
die ihm sein Amt auferlegt. Auch sind die amtlichen Vor-
gesetzten befugt, gegenüber richterlichen Beamten die
ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäftes zu rügen.
Beantragt der richterliche Beamte die Einleitung der Dis-
ziplinaruntersuchung, weil ihm eine Pflichtverletzung oder
eine ÖOrdnungswidrigkeit in der Erledigung eines Amts-
geschäfts nicht zur Last falle, so ist diesem Antrag statt-
zugeben. Dienststrafen können nur vom Disziplinargericht
festgesetzt werden. Solche Dienststrafen sind: 1. Warnung,
2. Verweis, 3. Geldstrafe, 4. unfreiwillige Versetzung in ein
anderes Richteramt von gleichem Rang, aber mit Gehalts-
minderung oder mit Verhängung einer Geldbuße, 5. Dienst-
entlassung. Disziplinargericht ist der Disziplinarsenat beim
Öberlandesgericht in Jena. Beim Verfahren wirkt die
Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgerichte mit. Die Ent-
scheidung des Disziplinargerichts ergeht nach mündlicher
Verhandlung. Gegen die Entscheidung findet Berufung an
das Plenum des Oberlandesgerichts statt. Die vorläufige
Dienstenthebung eines Richterbeamten erfolgt durch den
Strafsenat des Oberlandesgerichts.
6 Die Vorschriften über die Dienstbestrafungen der
Staatsbeamten sind in gewissem Umfange ausgedehnt auf
a) Apotheker,
bp) Hebammen,
c) Fleischbeschauer, Sachverständige zur Untersuchung
aui TIrichinen, Schornsteinfeger, Leichenbeschauer