AR Achtes Kapitel. Die Staatsbeamten.
$ 18. Rechte der Staatsbeamten”.
1. Recht auf Gehalt.
Soweit die Gehalte im Staatshaushaltsetat nach
dem Dienstalter abgestuft sind, darf dem Beamten
nach Erfüllung der erforderlichen Dienstzeit die Be-
willigung des höheren Gehaltes nicht versagt werden.
Das Besoldungsdienstalter wird ım allgemeinen von
der Bewilligung eines ruhegehaltsberechtigten Ge-
haltes an gerechnet; Anrechnung der Dienstzeit vor
Ablauf des 25. Lebensjahres findet nicht statt (G. vom
und andere Personen, die von der zuständigen Staats-
oder Gemeindebehörde als Sachverständige ständig be-
stellt und verpflichtet worden sind.
Es können nämlich gegen die unter a) bis c) ge-
nannten Personen von den Aufsichtsbehörden Ordnungs-
strafen verhängt werden; auch kann, wenn sie ihre Beruts-
pflicht gröblich oder, trotz Erinnerung, wiederholt verletzen
(ebenso, wenn sie ihre Berufspflicht wegen körperlicher oder
geistiger Schwäche zu erfüllen unfähig sind) vom Ober-
verwältungsgericht nach dem für das Dienststrafverfahren
gegen Staatsbeamte vorgeschriebenen Verfahren erkannt
werden:
segen Apotheker auf Entziehung der Erlaubnis zum Fort-
betriebe der Apotheke;
gegen Hebammen auf Entfernung vom Berufe;
gegen die unter c) bezeichneten Personen, wenn nicht ihre
Bestallung widerruflich erfolgt ist, auf Zurückziehung
‚der Bestallung.
Uber Dienstbestrafung der Gemeindebeamten s. $ 23
d. W., über Dienstbestrafung der Geistlichen der Landes-
kirche $ 83 d. W., über Dienstbestrafung der Volksschul-
lehrer $ 86 d. W.
” Eine Einteilung der Staatsbeamten in bestimmte
Rangklassen besteht von Staats wegen nicht. Nur für die
Landräte als Nachfolger der Oberamtmänner gilt, daß sie
gleichen Rang mit den vortragenden Räten im Staats-
ministerium haben (VO. vom 16. Mai 1859 GS. 14, 388. Für
bestimmte Beamtenklassen ist eine Dienstuniform vor-
geschrieben.