52 Achtes Kapitel. Die Staatsbeamten.
a) wenn das Amt infolge einer Umbildung der
Staatsbehörden aufhört,
b) wenn er durch Krankheit, die eine Wieder-
gsenesung hoffen läßt, vorübergehend dienstuntauglich
seworden ist,
c) wenn er aus sonstigen dienstlichen Gründen
seiner bisherigen Dienstverrichtungen zu entheben
ist 1.
Die verantwortlichen Mitglieder des Staats-
ministeriums (der Staatsminister und die Staatsräte)
können jederzeit ihre Versetzung in den Wartestand
fordern und erhalten.
Die in den Wartestand versetzten Beamten
bleiben in dem Verhältnisse der Staatsbeamten.
4. Ein mit Ruhegehaltsberechtigung angestellter
Beamter soll in den Ruhestand versetzt werden,
wenn er durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges
körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche der
körperlichen. oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung
seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist. Hat er das
65. Lebensjahr vollendet, so kann er jederzeit seine
Versetzung in den Ruhestand fordern und erhalten.
Über die Versetzung in den Ruhestand ent-
scheidet — auf Antrag des Beamten oder von Amts-
wegen — hinsichtlich der vom Herzog angestellten
Beamten der Herzog, hinsichtlich der übrigen Be-
amten das Staatsministerium * '.
14 Richter können nur aus den Gründen unter a) und
b) in den Wartestand versetzt werden. In dem Fall unter
a) wird dem Richter das volle Gehalt belassen. Darüber,
ob die Voraussetzung unter b) vorliegt, entscheidet, wenn
der Richter nicht zustimmt, ein Zivilsenat des Oberlandes-
gerichts.
15 Richterbeamte können ohne ihre Zustimmung nur
durch Entscheidung eines der Zivilsenate des Oberlandes-
gerichts in den Ruhestand versetzt werden.