S 20. Die Bezirke der Gemeinden u. Gemarkungen. 53
Neuntes Kapitel.
Die Gemeinden (Gemarkungen)
und die Kreise.
I. Die Gemeinden! und Gemarkungen.
(Art. 19 f. der Verf., Gem.O. vom 16. März 1897 GS. 38, 211
mit Nachtrag vom 27. Jan. 1908 GS. 25, 89; A. des Staats-
ministeriums, Abt. des Innern vom 21. Juni 1897 AS. 11, 167.)
8 20. Die Bezirke der Gemeinden und
Gemarkungen.
Jedes Grundstück muß dem Bezirk einer Ge-
meinde oder einer Gemarkung (d. h. eines außerhalb
eines Gemeindeverbandes stehenden, nicht mit Ge-
meindeverfassung versehenen Flurbezirkes) angehören.
Änderungen des Bestandes einer Gemeinde oder
Gemarkung oder Umwandlung einer Gemarkung in
eine Gemeinde können vom Staatsministerium, Abt.
des Innern beschlossen werden:
1. mit Einwilligung der beteiligten Gemeinden
oder Gemarkungsvertretungen;
2. wenn die Einwilligung der Beteiligten nicht
zu erzielen ist, aber ein dringendes öffentliches Be-
dürfnis vorliegt, mit Zustimmung der beteiligten Kreis-
ausschüsse (8 26 d. W.).
Der Beschluß über Auflösung oder Vereinigung?
bestehender oder über Bildung neuer Gemeinden oder
Gemarkungen bedarf der Genehmigung des Herzogs.
! Die Verhältnisse der Gemeinden sind im wesentlichen
gleichmäßig für Stadt- und Landgemeinden geregelt.
2 Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Zweck-
verbande: Art. 90 “er Gem.O.